Vorwurf gegen Lübecker Ersatzschule: Hälfte der Schüler fehlt
Die Schließung der „Freien Dorfschule Lübeck“ hat bundesweit Aufsehen erregt. Medien berichten, dass bei Kontrollen von den 55 angemeldeten Schülerinnen und Schülern etwa die Hälfte unentschuldigt gefehlt habe, außerdem seien Klasenbücher und Dokumentation nicht ordentlich geführt worden. Die Schule wehrt sich gegen die Vorwürfe und beruft sich unter anderem auf ein digitales Lernkonzept.
Der Fall wirft die Frage auf: Wie muss eine private Ersatzschule reagieren, wenn ihre Schülerinnen und Schüler nicht zum Unterricht erscheinen?
Privatschule kann Schüler nicht zum Schulbesuch zwingen
Freie Schulträger sind private Rechtssubjekte. Deshalb können und dürfen Sie keine Staatsgewalt ausüben. Die „Gewalt“ über die anvertrauten Schülerinnen und Schüler reicht nur so weit, wie sie von den Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts auf die Privatschule übertragen wurde, z.B. durch den Schulvertrag oder eine darin enthaltene Schulordnung. Der Schulträger kann nicht einfach seine Mitarbeiter losschicken, um Kinder gegen den Willen ihrer Eltern zu Hause abzuholen, und er kann dafür auch keine „Amtshilfe“ durch die Polizei in Anspruch nehmen. Nur die Schulbehörde, die die Schulaufsicht über die Ersatzschule ausübt, kann solche Maßnahmen einleiten.
Schulträger hat Anzeigepflichten gegenüber der Schulbehörde
Das bedeutet aber nicht, dass Schulen in freier Trägerschaft einfach tatenlos zusehen dürfen, wenn Schülerinnen und Schüler ständig ohne Entschuldigung dem Unterricht fernbleiben. Die Landesgesetze und -verordnungen regeln Anzeigepflichten für Schulträger, die auch häufig in den Nebenbestimmungen zur Schulgenehmigung wiederholt oder konkretisiert werden. Daraus kann sich ergeben, dass ein längeres Fernbleiben der Schulbehörde mitgeteilt werden muss.
Dauerhaft weniger Schüler stellt Abweichen von der Schulgenehmigung dar
Ein weiteres Problem ergibt sich für den Schulträger: Wenn die Schule durch das dauerhafte Fernbleiben faktisch weniger Schülerinnen und Schüler hat, als in der Genehmigung vorgesehen, weicht sie von ihrer ursprünglichen Genehmigung ab. Diese Änderung müsste aber durch die Behörde genehmigt werden – der Betrieb einer Ersatzschule außerhalb des genehmigten Umfangs kann eine Untersagung oder einen Widerruf der Schulgenehmkigung rechtfertigen. Das scheint auch ein Argument des schleswig-holsteinschen Bildungsministerium im Falle der „Freien Dorfschule Lücbeck“ zu sein.
Massenhaftes Schwänzen kann Zuverlässigkeit von Schulträger und Schulleitung in Frage stellen
Eine weitere Genehmigungsvoraussetzung für Ersatzschulen, die sich nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz, aber den meisten Landesgesetzen ergibt, ist die persönliche Zuverlässigkeit des Schulträgers (bzw. seiner Vertretern) und der Schulleitung. Persönlich unzuverlässig ist zum Beispiel, wer keine Bereitschaft erkennen lässt, mit den Behörden zu kooperieren oder sich an bestehende Vorschriften zu halten. Wird das Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern trotz Verpflichtung nicht an die Behörde gemeldet oder sogar ein Umfeld geschaffen, in dem Eltern und Schüler zur Missachtung der Schulbesuchspflicht ermutigt werden, stellt das die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen in Frage. Auch das kann – wenn es sich nicht um verhältnismäßig geringe Verstöße handelt – den Entzug der Schulgenehmigung rechtfertigen.
Rechtliche Beratung rund um die Themen Schulgenehmigung und Pflichten des Schulträgers
Wir beraten zu den Voraussetzungen der Ersatzschulgenehmigung und begleiten Schulträger im Genehmigungsverfahren. Außerdem unterstützen wir Schulen dabei, ihre Genehmigung zu behalten (auch im Widerspruchs- und Klageverfahren) und beraten zu den Verprlichtungen gegenüber der Schulbehörde. Wenn du Fragen zu diesen Themen hast, schreib gerne eine Nachricht über das Kontaktformular oder buche einen kostenlosen Kennenlern-Termin.