Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
Durch die demokratische Ausgestaltung eines Vereins sind Streitigkeiten mit einem Vorstandsmitglied nicht immer vermeidbar. Wenn es zu dem Punkt kommt, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, besteht die Möglichkeit, dass ein Vorstandsmitglied abberufen werden kann.
Wer darf ein Vorstandsmitglied abberufen?
Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes darf im Regelfall nur durch die Mitgliederversammlung durchgeführt werden, da sie den Vorstand auch gewählt hat. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass in der Satzung ein anderes Organ für die Vorstandsbestellung und Abberufung zuständig ist. Ohne eine Satzungsregelung kann jedoch kein anderes Organ außer die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied wirksam abberufen.
Achtung: Der Vorstand selbst kann keine Abberufung eines seiner Mitglieder vornehmen!
Abberufungsgründe
Prinzipiell ist eine Abberufung eines Vorstandsmitglieds jederzeit möglich. Es kann aber in der Satzung festgelegt werden, dass eine Abberufung nur wegen eines wichtigen Grundes durchgeführt werden darf. Das ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil dadurch willkürliche Abberufungen vermieden werden können und die Funktionsfähigkeit des Vorstandes gewährleistet wird.
Wichtige Gründe sind gemäß § 27 Abs.2 S.2 BGB insbesondere:
- Grobe Pflichtverletzungen
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf das Vorliegen der wichtigen Gründe ist nicht erforderlich.
Neben diesen gesetzlich definierten wichtigen Gründen können in der Satzung auch andere wichtige Gründe festgelegt werden, die eine Abberufung ermöglichen.
Ist die Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds verpflichtend?
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass ein Vorstandsmitglied bei seiner Abberufung angehört werden muss. Allerdings ist es in Anbetracht eines respektvollen Umgangs empfehlenswert, dem betroffenen Vorstandsmitglied die Möglichkeit einer finalen Stellungnahme zu geben.
Bestehen besondere Formerfordernisse?
Für die Abberufung an sich bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Allerdings muss das zuständige Organ – im Regelfall also die Mitgliederversammlung – im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden. Zudem muss in der Tagesordnung der Tagesordnungspunkt „Abberufung des Vorstandsmitglieds xy“ angegeben werden.
Verlauf nach der Abberufung
Wenn die Abberufung eines Vorstandsmitglieds beschlossen wurde, muss dem Vereinsregister die Abberufung (und ggf. die Neuwahl eines anderen Vorstandsmitglieds) unverzüglich in beglaubigter Form mitgeteilt werden.