Die Mitgliederversammlung
Thema: Vereinsrecht
Die Mitgliederversammlung ist Ausdruck der demokratischen Gestaltung von Vereinen. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse wichtige Fragestellungen des Vereins. Demnach wird der Wille des Vereines wird durch die Stimmabgabe von jedem Mitglied erschlossen.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung umfasst sämtliche Angelegenheiten des Vereins, die nicht in der Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ Satzung zugewiesen worden sind. Dem Gesetz nach steht der Mitgliederversammlung jeder Aufgabenbereich zu, der nicht die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach außen umfasst. In der Satzung kann festgelegt werden, dass gewisse Aufgabenbereiche an andere Organe delegiert werden – die damit einhergehenden Rechte und Pflichten sind genau zu bezeichnen.
Typische Aufgabenbereiche der Mitgliederversammlung sind, solange sie ihr nicht entzogen worden sind, die Bestellung und die Abberufung des Vorstands. Zudem ist die Mitgliederversammlung im gesetzlichen Regelfall auch für Satzungsänderungen sowie die Entscheidung über die Auflösung des Vereins zuständig.
Die Mitgliederversammlung hat gegenüber dem Vorstand ein Weisungsrecht. Dieses kann allerdings eingeschränkt sein, wenn gewisse Aufgabenbereiche der expliziten Zuständigkeit des Vorstands zugewiesen sind. Allerdings kann sie trotzdem Empfehlungen aussprechen und auf diese Weise den Vorstand in seinen Entscheidungen beeinflussen.
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
In der Praxis hat es sich durchgesetzt, dass zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung unterschieden wird. Rechtlich zwingend ist das nicht, da es sich grundsätzlich einfach um eine Mitgliederversammlung handelt. Die Unterscheidung liegt in der Regelmäßigkeit: Die ordentliche MV soll regelmäßig, meist einmal im Jahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hingegen werden nur bei besonderen Anlässen einberufen, etwa wenn Beschlüsse zur Wahrung des Vereinsinteresses gefasst werden müssen.
Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung entscheidet gemäß § 32 BGB mit der „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“. Das bedeutet, dass ein Antrag immer dann angenommen ist, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Wenn eine Stimmengleichheit vorliegt, gilt der Antrag als abgelehnt, solange die Satzung für diesen Fall keine gesonderte Regelung enthält. Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung werden im Gesetz die ¾ Mehrheit festgelegt.
Die Form der Abstimmung ist gesetzlich ebenfalls nicht vorgeschrieben, allerdings wird von einer offenen Abstimmung per Handzeichen ausgegangen. Hier ist eine Satzungsregelung stark zu empfehlen. Unklarheiten über die Form der Abstimmung können schnell zu Konflikten und Anfechtungen der Abstimmungen führen. Eine typische Form ist beispielsweise die Abstimmung per Wahlzettel, aber auch Onlinetools können hierfür genutzt werden.