Anbauvereinigungen – auch als Cannabis-Social-Clubs (CSC) bezeichnet – können für verschiedene Vereinsaufgaben entgeltlich Beschäftigte einstellen. Jedoch hat der Gesetzgeber hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, des Aufgabenspektrums und der Voraussetzungen in der Person des Beschäftigten recht umfangreiche Regelungen erlassen. Im Folgenden geben wir dir einen Überblick, was zu beachten ist, wenn man in einer Anbauvereinigung entgeltlich Beschäftigte einsetzen möchte.
Welche Aufgaben können an entgeltliche Beschäftigte übertragen werden?
Prinzipiell kann die Anbauvereinigung für jegliche anfallenden Aufgaben auf entgeltlich Beschäftigte zurückgreifen. Es muss jedoch hinsichtlich des Umfangs und der Berechtigung der Ausübung zunächst differenziert werden, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die
- unmittelbar den gemeinschaftlichen Eigenanbau oder die Weitergabe von Cannabis umfassen, oder
- die außerhalb dieses Spektrums liegen.
Tätigkeiten im Bereich des Anbaus oder der Weitergabe von Cannabis
Zu den unmittelbaren Tätigkeiten zählen laut der Gesetzesbegründung beispielsweise
- Pflanzung,
- Pflege,
- Schädlingsbekämpfung,
- Ernte sowie
- sowie Tätigkeiten, die die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder umfassen.
Diese Aufgaben dürfen nur durch Vereinsmitglieder erledigt werden. Wichtig ist, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist, sondern nur Beispiele genannt werden. Bezüglich des Umfangs der unmittelbaren Tätigkeiten für den gemeinschaftlichen Eigenanbau oder die Weitergabe von Cannabis dürfen die Mitglieder nur als geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) tätig werden. Eine Tätigkeit, die 43,35 Stunden im Monat überschreitet, ist ausdrücklich untersagt. Auch der Einsatz von Nichtmitgliedern für die unmittelbaren Tätigkeiten ist verboten
Sonstige Tätigkeiten der Anbauvereinigung
Sonstige Tätigkeiten, die nicht unmittelbar den Anbau und die Weitergabe von Cannabis betreffen, können sowohl durch Mitglieder als auch durch Nichtmitglieder ausgeübt werden. Für diese Konstellation ist keine Ausnahme hinsichtlich der Arbeitszeit vorgesehen.
Warum dürfen nur Mitglieder eines CSC im Anbau und der Weitergabe von Cannabis geringfügig beschäftigt sein?
Dem Zweck von Anbauvereinigungen liegt der Leitgedanke zugrunde, dass der Anbau von Cannabis ausschließlich gemeinschaftlich und aktiv von den Mitgliedern getätigt werden darf. Um diesen Charakter zu bewahren, darf der Anbau nicht an außenstehende Beschäftigte übertragen werden. Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelung verhindern, dass Vollzeitbeschäftigte, Selbständige oder oder Unternehmen mit dem Anbau von Cannabis beauftragt werden und damit Geld verdienen.
Was muss ein CSC bei der Einstellung von entgeltlich Beschäftigten beachten?
Alle entgeltlich Beschäftigten, die einen Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten, müssen bei der Einholung der Erlaubnis nach § 11 KCanG benannt werden. Hierfür müssen folgende Daten aller künftig entgeltlich Beschäftigten eingereicht werden:
- Vorname, Name
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Elektronische Kontaktdaten
Wenn ein CSC nachträglich einen entgeltlich Beschäftigten einstellen möchte, welcher einen Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten soll, müssen diese Daten unverzüglich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Aktueller Entwurf zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes
Die Bundesregierung hat eine Gesetzesänderung initiiert, welche Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich von sonstigen entgeltlich Beschäftigten hat. So soll laut es künftig untersagt sein, dass diese mehr als einer Tätigkeit innerhalb des CSC nachgehen. Folglich würden Bündelungen von Aufgaben verhindert, wodurch insbesondere gewerbliche Anbieter nur mit einer Art von Tätigkeit beauftragt werden dürfen und somit Paketdienstleistungen ausgeschlossen werden.