Schulvertrag – Abschluss, Gestaltung, Kündigung
Privatschule darf Schülerinnen und Schüler frei auswählen
Die Privatautonomie ermöglicht es Schulen in freier Trägerschaft, grundsätzlich frei zu entscheiden, wen sie aufnehmen möchten und wen nicht. Das Grundgesetz verbietet lediglich eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern. Das Schulgeld darf also nicht so bemessen sein, dass Kinder aus sozial schwachen Familien ausgeschlossen werden.
AGB-Kontrolle kann zur Unwirksamkeit von Klauseln führen
Üblicherweise werden die Inhalte eines Schulvertrags nicht individuell mit jedem Schüler bzw. seinen Eltern ausgehandelt, sondern mit einem von der Schule vorbereiteten Formular geschlossen. Es handelt sich in den meisten Fällen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die einer strengen gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen und bei falscher Formulierung unwirksam sein können. Schulen sollten deshalb ihr Vertragsmuster auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen AGB-Vorschriften überprüfen lassen.
Welche Inhalte sind in einem Schulvertrag geregelt?
Ein Schulvertrag kann unter anderem in folgenden Bereichen Regelungen enthalten:
- Verpflichtung der Schule zur Unterrichtung und Erziehung,
- Erhebung und Höhe des Schulgelds,
- Verhaltensregeln (Schulordnung) und Konsequenzen bei Verstößen
- Vertragslaufzeit, Befristung, Probezeit
- Kündigungsrechte und -fristen
- Partizipation von Schülerinnen und Schülern
Zum Artikel: Fünf wichtige Inhalte, die in einem Schulvertrag geregelt sein sollten
Kündigung des Schulvertrags durch die Schule
Teil der Vertragsfreiheit der Schulen ist es auch, sich von einer Schülerin oder einem Schüler aus bestimmten Gründen wieder zu trennen, also den Schulvertrag zu kündigen. Ein solches Kündigungsrecht kann vertraglich vereinbart werden. Direkt aus dem Gesetz ergibt sich nur das Recht zur fristlosen Kündigung aus einem wichtigem Grund (beispielsweise bei schweren Verstößen gegen die Schulrodnung). Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist, hängt auch davon ab, ob der Schulvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde.
Kündigungsrecht kann unangemessene Benachteiligung darstellen
Ein vertragliches Kündigungsrecht kann unwirksam sein, wenn es die Schülerin oder den Schüler unangemessen benachteiligt, etwa durch ungünstige Kündigungsfristen. In jedem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Das Recht der Schule, ihre Schülerschaft selbst auszuwählen (auch unter Berücksichtigung einer besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Ausrichtung), ist dem Interesse der Schülerin oder des Schülers am Abschluss der Ausbildung und Erhalt des sozialen Umfelds gegenüberzustellen. Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, ist also immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Häufig geht in diesen Fällen ein längerer Streit zwischen Eltern und Schule voraus. Die Kündigung des Schulvertrags durch die Schule sollte erst das letzte Mittel sein, wenn andere Möglichkeiten wie z.B. Ordnungsmaßnahmen oder der Versuch einer Schlichtung ausgeschöpft sind. Um die Folgen einer rechtswidrigen Kündigung (wie etwa hohe Schadensersatzforderungen) zu vermeiden, ist es ratsam, vorher rechtlichen Rat einzuholen.
Leistungen der Kanzlei Vielwerth Junginger im Bereich Schulverträge
- Gestaltung und rechtliche Prüfung von Schulverträgen und Schulordnungen
- Beratung zu Ordnungsmaßnahmen gegen Schülerinnen und Schüler
- Beratung zur Kündigung von Schulverträgen durch die Schule
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Streitigkeiten mit Eltern und Schülerinnen oder Schülern
Rechtsanwalt für Privatschulrecht – Dein Experte für Schulverträge
Du brauchst Hilfe bei der Gestaltung eines Schulvertrags oder willst einen bestehenden Vertrag ändern? Eure Schule muss einen Schulvertrag kündigen und möchte dies rechtssicher umsetzen? Schreib mir gerne oder ruf direkt an, um einen Termin zu vereinbaren. Die Beratung ist auch online oder telefonisch möglich.