Kündigung des Schulvertrags durch den Schulträger

Kündigungsmöglichkeiten sind von Regelungen im Schulvertrag abhängig

Wenn an einer Ersatzschule in der Beziehung zwischen Schule, Eltern und Schüler Konflikte auftreten, die sich nicht einvernehmlich lösen lassen, wird auf Seiten des Schulträgers früher oder später über eine Kündigung des Schulvertrags nachgedacht. Ob und unter welchen Bedingungen die Kündigung möglich ist, hängt aber maßgeblich davon ab, welche Regelungen im Schulvertrag getroffen wurden. Für Schulen in freier Trägerschaft ist es deshalb wichtig, die verschiedenen Arten der Kündigung und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen zu kennen:

  • Ordentliche Kündigung
  • Sonderfall: Kündigung innerhalb der Probezeit
  • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Ordentliche Kündigung

Rechtlich werden Schulverträge als Dienstverträge eingeordnet, für deren Kündigung die Vorschriften des BGB gelten (§§ 620 ff.). Danach ist bei Verträgen, deren Laufzeit befristet ist, kein gesetzliches Recht zur ordentlichen Kündigung vorgesehen. Die Rechtsprechung nimmt bei Verträgen mit Ersatzschulen immer eine Befristung an, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt ist. Denn üblicherweise gehen Schule und Eltern davon aus, dass der Vertrag nur bis zum Erreichen eines bestimmten Bildungsziels laufen soll (z.B. Erreichen der für die Schulform letzten Klassenstufe bzw. des Abschlusses). Es gibt deshalb kein gesetzlich geregeltes Recht zur ordentlichen Kündigung für den Schulträger.

Ein solches ordentliches Kündigungsrecht kann aber (abweichend vom Gesetz) im Schulvertrag vereinbart werden. Hierbei ist jedoch zu beachten: Wird ein Vertragsmuster des Schulträgers verwendet (was fast immer der Fall sein dürfte), handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), für die besondere Regeln gelten. Unter anderem darf der Vertragspartner durch die Verwendung von AGB nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt z.B. vor, wenn

  • eine Kündigung statt zum Ende des Schuljahres oder Halbjahres mitten im Schuljahr möglich ist oder
  • eine zu kurze Kündigungsfrist vereinbart wird (von der Rechtsprechung wurden zwei Monate bis zum Ende des Schuljahres noch als angemessen bewertet).

Keine unangemessene Benachteiligung stellt es allerdings dar, wenn

  • das Kündigungsrecht laut Vertrag ohne Begründung ausgeübt werden darf oder
  • es wegen des besonderen pädagogischen Profils für die Schülerin oder den Schüler schwierig ist, eine vergleichbare Schule zu finden.

Auch wenn AGB-Vorschriften eingehalten werden, kann eine Kündigung im Einzelfall wegen Rechtsmissbrauch unwirksam sein, wenn sie willkürlich ausgesprochen wird. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, auch jede ordentliche Kündigung vorher rechtlich zu prüfen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Sonderfall: Kündigung innerhalb der Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit im Schulvertrag ermöglicht es beiden Seiten, sich unter erleichterten Bedingungen – auch mitten im Schuljahr – vom Vertrag zu lösen. Von der Rechtsprechung wurde eine Probezeit von bis zu einem Jahr als zulässig erachtet. Innerhalb der Probezeit sollen Schule, Schüler und Eltern die Möglichkeit haben, sich kennenzulernen und zu prüfen, ob die Beziehung tragfähig ist. Die Kehrseite ist, dass mit einer jederzeitigen Kündigung gerechnet werden muss.

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Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Bei allen sogenannten Dauerschuldverhältnissen ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich ohne Einaltung einer Kündigungsfrist möglich – so auch bei Schulverträgen. Die Schwierigkeit ist jedoch, dass an den „wichtigen Grund“ hohe Anforderungen gestellt werden:

  • Es wird eine Abwägung der Interessen beider Vertragspartner vorgenommen
  • Die Fortsetzung des Vertrags muss für den Kündigenden (hier: Schulträger) unzumutbar sein
  • In der Regel muss die Unzumutbarkeit aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Vertragspartners (Eltern, Schülerin/Schüler) folgen.

Kommt es nach einer außerordentlichen Kündigung zu einem Rechtsstreit, prüft das Gericht, ob ein solches Fehlverhalten vorliegt, etwa ein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen Gesetze (z.B. Tätlichkeiten, Beleidigungen) oder die Schulordnung. Im Rahmen der Zumutbarkeit wird auch überprüft, ob anstelle der Kündigung ein milderes Mittel zur Lösung des Konflikts ausreichend gewesen wäre, z.B. ein ein Gespräch mit den Eltern oder eine zeitweilige Suspendierung des Schülers. Häufig lässt sich über die Frage streiten, ab welchem Punkt die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten ist. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung für Schulträger meist eine Notlösung, die ergriffen wird, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vereinbart wurde oder dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung hat die außerordentliche aber für die Schule den Vorteil, dass der Vertrag und damit der Schulbesuch in unzumutbaren Extremfällen sofort beendet werden kann.

Keine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit wegen „besonderem Vertrauensverhältnis“

Für bestimmte Dienstverträge sieht das Gesetz vor, dass sie auch ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt werden können. Dabei handelt es sich um Verträge, bei denen der Dienstverpflichtete eine besondere Vertrauensstellung für sich beansprucht (z.B. Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Privatlehrer). Die Rechtsprechung lehnt die Anwendung dieser Regeln auf Schulverträge jedoch ab: Im Gegensatz zur Situation eines Privatlehrers besteht nämlich zwischen dem Schulträger und den Schülern bzw. Eltern in der Regel keine persönliche Beziehung – es besteht kein Anspruch darauf, dass Unterricht z.B. nur von einer ganz bestimmten Lehrerin erteilt wird, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht.

Wir unterstützen Privatschulen bei der rechtssicheren Kündigung von Schulverträgen

Egal ob ordentliche oder außerordentliche Kündigung – für Schulträger gibt es eine Menge Regeln zu beachten, um nicht versehentlich eine unwirksame Kündigung auszusprechen. Es ist sinnvoll, sich über die Kündigungsmöglichkeiten im Vorfeld Gedanken zu machen und nicht erst dann, wenn ein „Problemfall“ besteht. Wir unterstützen Schulen in freier Trägerschaft beispielsweise bei folgenden Themen:

  • Gestaltung von Schulverträgen und Entwurf rechtssicherer Kündigungsklauseln
  • Prüfung von Kündigungsfällen und Beratung zu Handlungsmöglichkeiten des Schulträgers
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegen den Vorwurf der unwirksamen Kündigung

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Rechtsanwalt Linus Junginger

Linus Junginger

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Zertifizierter Stiftungsberater (DSA)
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