Schülerfahrtkostenerstattung an Privatschulen
Notwendige Beförderungskosten werden in vielen Bundesländern übernommen
Die Schülerfahrtkostenerstattung ist – wie andere schulrechtliche Themen auch – Ländersache. Es gibt zwar in allen Bundesländern Regelungen, die sich im Detail allerdings deutlich unterscheiden. In der Regel haben Schülerinnen und Schüler auch an Ersatzschulen Anspruch auf eine Erstattung der notwendigen Beförderungskosten. Häufig wird hier dem öffentlichen Nahverkehr Vorrang eingeräumt, während beispielsweise Kosten für die Beförderung mit einem Privat-Pkw oft nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattet werden. Teilweise ist der Anspruch auf bestimmte Schulformen, Jahrgangsstufen oder Personengruppen begrenzt.
Schülerfahrtkostenerstattung in den einzelnen Bundesländern
In der folgenden Tabelle sind die Rechtsgrundlagen in den einzelnen Bundesländern und einige landestypische Besonderheiten zusammengefasst:
Bundesland | Besonderheiten | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Satzungen der Landkreise | |
Bayern | Kilometergrenzen | SchKfrG und SchBefV |
Berlin | Verbindliche Regelung nur für SuS mit Berhinderung | § 36 SopädVO |
Brandenburg | § 112 SchulG, Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte | |
Bremen | Erstattung nur für Sozialhilfeempfänger | Fahrtkostenrichtline |
Hamburg | Erstattung nur für Sozialhilfeempfänger | Keine gesetzliche Regelung |
Hessen | Nur bei langen Schulwegen | § 161 HSchG |
Mecklenburg-Vorpommern | Nur bei Besuch der „örtlich zuständigen Schule“ | § 113 SchulG |
Niedersachsen | §§ 63, 114 NSchG | |
Nordrhein-Westfalen | Nur „wirtschaftlichste Beförderung“ | § 97 SchulG und SchfkVO |
Rheinland-Pfalz | Nur bei staatlich anerkannten Privatschulen | § 33 PrivSchG |
Saarland | Nur Grund- und Förderschulen | § 32d PrivSchG |
Sachsen | § 23 Abs. 3 SchulG | |
Sachsen-Anhalt | Unterschiede je nach Schulform und Jahrgangsstufe | § 71 SchulG |
Schleswig-Holstein | Schulträger erhält Refinanzierung im Rahmen der staatlichen Finanzhilfe | |
Thüringen | § 4 ThürSchFG und § 23 ThürSchfTG |