Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) als Rechtsform für Privatschulen

Vorteile einer gGmbH als Schulträgerin

  • Eine gGmbH kann auch von einer einzigen Person gegründet werden (Verein: Mindestens sieben Gründungsmitglieder)
  • Die Gesellschafter können im kleinen Kreis (oder allein) alle Entscheidungen treffen und sind nicht von einer unberechenbaren Mitgliederversammlung abhängig, die den Vorstand jederzeit abwählen kann.
  • Die Berechenbarkeit und personelle Kontinuität, die mit der gGmbH verbunden werden, führen möglicherweise zu einem größeren Ansehen bei wichtigen Vertragspartnern (Banken, Vermieter des Schulgebäudes etc.).
  • Es können evtl. Konflikte mit dem Vereinsregister um die Eintragungsfähigkeit eines wirtschaftlich tätigen Vereins vermieden werden (siehe unten).

Nachteile einer gGmbH als Schulträgerin

  • Bei der Gründung muss ein Stammkapital von 25.000 Euro aufgebracht werden (davon müssen 12.500 Euro tatsächlich eingezahlt werden).
  • Es muss ein Jahresabschluss mit Bilanz erstellt und veröffentlicht werden, wofür in der Regel ein Steuerberater gebraucht wird.
  • Es können keine Mitgliedsbeiträge erhoben und hierfür Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, sondern nur für Spenden.
  • Die Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement von Eltern und anderen Personen rund um die Schule könnte dadurch sinken, dass sie keine echten Beteiligungsrechte wie Vereinsmitglieder haben, sondern nur über den Schulvertrag mit der gGmbH verbunden sind.

Verein als Träger einer Privatschule nicht eintragungsfähig?

In der Vergangenheit ist es vereinzelt vorgekommen, dass Amtsgerichte neu gegründeten Schulträger-Vereinen die Eintragung in das Vereinsregister verwehrt haben. Begründet wurde dies mit der Behauptung, Trägervereine von Privatschulen seien wirtschaftlich tätig und deshalb nicht als Idealverein eintragungsfähig. Betroffenen Gründungsinitiativen wurde empfohlen, stattdessen eine gGmbH zu gründen.

Diese Praxis der Gerichte geht wahrscheinlich auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2016 zurück, das auch auf Schulen in freier Trägerschaft übertragen wird. In dem Urteil wurde einem Verein als Träger von 24 Kindertagesstätten die Eintragungsfähigkeit abgesprochen, weil sein Zweck (auch wegen seiner Größe) auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Dass es sich dabei um einen nach dem Steuerrecht gemeinnützigen Zweckbetrieb handelte, war für das Gericht unerheblich.

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Ein Jahr später äußerte sich jedoch der BGH in einem Beschluss mit der gegenteiligen Auffassung: Auch ein wirtschaftlich tätiger Verein könne als Idealverein eingetragen werden, wenn unternehmerische Aktivitäten zum Erreichen der ideellen Zwecke entfaltet werden. Der Anerkennung der Gemeinnützigkeit komme insoweit eine Indizwirkung zu.

Somit ist klargestellt: Ein Verein als Träger einer Kita bzw. Privatschule kann unter normalen Umständen in das Vereinsregister eingetragen werden. Gründungsinteressierte müssen nicht allein aus diesem Grund eine gGmbH gründen. Sollten einzelne Amtsgerichte hier wegen Unkenntnis der Rechtsprechung des BGH immer noch anderer Auffassung sein, kann diese Entscheidung angefochten werden. Wird die Gründung einer gGmbH aber auch aus anderen Gründen für sinnvoll empfunden, kann man sich auf diesem Weg die Auseinandersetzung mit dem Registergericht ersparen.

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Rechtsanwalt Linus Junginger

Linus Junginger

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Zertifizierter Stiftungsberater (DSA)
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