Privatschulrecht: Beratung für Schulträger und Gründungsinitiativen

Privatschulen (auch Schulen in freier Trägerschaft genannt) sind Bildungseinrichtungen, die nicht vom Staat betrieben werden. Die Gründung einer Privatschule steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen und wird durch das Grundgesetz garantiert (Art. 7 Abs. 4 GG).

Welche Arten von Privatschulen gibt es?

Es kann unterschieden werden zwischen

  • Ersatzschulen, die als Ersatz für öffentliche Schulen errichtet werden und mit denen die Schulbesuchspflicht erfüllt werden kann. Für Ersatzschulen ist eine Genehmigung erforderlich.
  • Ergänzungsschulen, die das staatliche Bildungangebot nur ergänzen. Für sie ist keine Genehmigung nötig, aber die Gründung muss in der Regel einer Behörde angezeigt werden.

Außerdem können Schulen in freier Trägerschaft danach unterchieden werden, welche Bildungsinhalte vermittelt werden. Es gibt

  • Allgemeinbildende Privatschulen, an denen allgemeine Kompetenzen und Fertigkeiten vermittelt werden, ohne dass dabei schon ein bestimmter Beruf erlernt wird (z.B. private Grundschule, Realschule oder Gymnasium).
  • Berufsbildene Privatschulen, die auf einen bestimmten Beruf vorbereiten sollen (z.B. Berufsfachschulen).

Wer kann eine Privatschule gründen?

Als freie Träger einer Schule kommen die verschiedensten Akteure in Betracht, z.B. Vereine, gGmbHs, Stiftungen, aber auch Personengesellschaften, Privatpersonen oder Kirchen und andere Religionsgemeinschaften. Bei Ersatzschulen wird in einigen Bundesländern (insbesondere für den Anspruch auf staatliche Finanzhilfe) vorausgesetzt, dass der Schulträger auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.

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Rechtliche Beratung für Schulträger und Gründungsinitiativen

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Rechtsanwalt Linus Junginger

Linus Junginger

Rechtsanwalt
Zertifizierter Stiftungsberater (DSA)
junginger@vielwerth-junginger.de (+49) 6131 88888 99

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