Sicherung der wirtschaftlichen Stellung: Was müssen Ersatzschulen ihren Lehrkräften zahlen?
Thema: Privatschulrecht
Angemessene Vergütung ist Voraussetzung für Genehmigung von Ersatzschulen
Nach Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes ist die Genehmigung für eine Ersatzschule dann zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen, soll aber auch die Lehrer selbst vor einer zu geringen Bezahlung schützen.
Bei der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte geht es vor allem um die Höhe der Vergütung. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte muss diese in einem bestimmten Verhältnis zur Vergütung einer Lehrerin an einer Regelschule stehen.
Vergleichbarkeit der Lehrkräfte muss sichergestellt sein
Um die zulässige Mindesthöhe des Gehalts zu ermitteln, muss die Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule gegenübergestellt werden. Unterschiede können sich etwa bei Ausbildung, Schulform, Alter oder Berufserfahrung ergeben. Soweit für angestellte Lehrer an Regelschulen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder ein anderer Tarifvertrag gilt, kann dieser für den Vergleich herangezogen werden.
Welches Lehrergehalt ist noch angemessen?
Die für das Schulrecht zuständigen Bundesländer dürfen die Regelung des Grundgesetzes zur wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte konkretisieren und haben dabei einen gewissen Spielraum. Deshalb sind die Anforderungen an die Lehrervergütung zum Teil unterschiedlich geregelt. In Brandenburg wird die prozentuale Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt. In den anderen Ländern ergibt sie sich nur aus (behördeninternen) Verwaltungsvorschriften, sonstigen Dokumenten oder der gelebten Verwaltungspraxis. Weitgehend einig ist man sich darin, dass die Vergütung nicht weniger als 80 bis 90 Prozent des Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft einer öffentlichen Schule betragen darf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine Vereinbarung über weniger als 80 Prozent wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig. Diese Rechtsprechung wird von den Schulbehörden häufig als Rechtfertigung für die 80-Prozent-Grenze herangezogen.
Höhe der zulässigen Lehrkräftevergütung in den einzelnen Bundesländern
Bundesland | Vergütungsregelung |
---|---|
Baden-Württemberg | 80% des Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft einer öffentlichen Schule, TV-L maßgebend. (Mitteilung der Landesregierung vom 09.12.2014) |
Bayern | Keine prozentuale Konkretisierung, nur: „(…) hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben (…)“ (Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG) |
Berlin | Keine prozentuale Konkretisierung, nur „(…) hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben (…)“ (§ 98 Abs. 6 Nr. 3 SchulG Berlin) |
Brandenburg | 75% des Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft im öffentlichen Dienst, aber min. 90% des Anfangsgehalts der vergleichbaren Lehrkraft. (§ 121 Abs. 3 Nr. 3 BbSchulG, § 2 Abs. 5 ESGAV) |
Bremen | Keine Konkretisierung |
Hamburg | Keine prozentuale Konkretisierung, nur „(…) angemessene Vergütung (…)“ (§ 6 Abs. 6 HmbSfTG) |
Hessen | 80% des Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft einer öffentlichen Schule. (Antwort der Landesregierung auf Anfrage vom 23.02.2015) |
Mecklenburg-Vorpommern | Keine prozentuale Konkretisierung, nur „(…) hinter den Gehältern der Lehrerinnen und Lehrer an gleichartigen oder gleichwertigen Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben (…)“ (§ 120 Abs. 3 Nr. 4 SchulG M-V) |
Niedersachsen | 80% des Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft einer öffentlichen Schule. (Merkblatt für Schulen in freier Trägerschaft, S. 7) |
Nordrhein-Westfalen | 90% der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 (TV-L) bei Lehrkräften mit fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis. 90% der Entgeltgruppe 10, Stufe 1 (TV-L) bei sonstigen Lehrkräften. (§ 11 Abs. 1 Nr. ESchVO) |
Rheinland-Pfalz | Keine prozentuale Konkretisierung, nur „(…) die Besoldung, das Arbeitsentgelt und die Nebenleistungen hinter denen vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben (…)“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 PrivSchGDVO) |
Saarland | Keine Konkretisierung |
Sachsen | Keine konkrete Regelung, aber OVG-Beschluss lässt sich entnehmen, dass 80% des Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft einer öffentlichen Schule das Minimum ist (und 60% deutlich zu wenig) (SächsOVG, Bechluss vom 07.06.2007 – 2 BS 96/07) |
Sachsen-Anhalt | 80% des Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft einer öffentlichen Schule. (Leitfaden für Ersatzschulen des Landesschulamts) |
Schleswig-Holstein | Keine konkrete Regelung, aber Bericht des Landesrechnungshofs 2019 geht von 80% des Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule aus. |
Thüringen | Keine prozentuale Konkretisierung, nur: „(…) hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren staatlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben (…)“ (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 ThürSchfTG) |
Religiöse Schulträger sind in einigen Bundesländern von der Prüfung der Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte ausgenommen.
Müssen Lehrkräfte in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sein?
Die Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte erfordert nicht, dass alle Lehrer einer Privatschule in einem regulären Angstelltenverhältnis, also als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, beschäftigt sind. Es ist Schulen in freier Trägerschaft erlaubt, Lehrkräfte z.B. auf Honorarbasis einzusetzen. Allerdings muss der Unterricht überwiegend durch angestellte Lehrer erfolgen. Dies ergibt sich durch den Vergleich mit den Regelschulen, an denen auch überwiegend angestellte (oder verbeamtete) Lehrer beschäftigt werden.
Leistungen der Kanzlei Vielwerth Junginger im Bereich Vergütung von Lehrern an Privatschulen
Wir unterstützen und Schulgründungsinitiativen unter anderem bei folgenden Themen:
- Ermittlung des zulässigen Gehalts für Lehrkräfte unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten, bei Bedarf auch durch Gehaltsgutachten,
- Prüfung von Arbeits- oder Honorarverträgen auf Vereinbarkeit mit Bundes- und Landesrecht,
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegenüber der Schulbehörde z.B. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, wenn die Behörde die Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte bezweifelt.
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