Was ist der Unterschied zwischen BGB-Vorstand und Gesamtvorstand?

Viele Vereinssatzungen unterscheiden zwischen einem sogenannten BGB-Vorstand (häufig „geschäftsführender Vorstand“, „enger Vorstand“ oder „Präsidium“ genannt) und einem Gesamtvorstand oder erweiterten Vorstand. Diese Unterscheidung ist wichtig, um Klarheit über Aufgaben, Befugnisse und die Eintragung ins Vereinsregister zu schaffen.

Der BGB-Vorstand – das gesetzliche Vertretungsorgan (§ 26 BGB)

Der BGB-Vorstand ist gesetzlich vorgeschrieben.
Er vertritt den Verein rechtsgeschäftlich nach außen, etwa bei Vertragsabschlüssen oder Behördengängen. Alle Mitglieder des BGB-Vorstands müssen vertretungsbefugt sein. Die Satzung kann dabei regeln, ob Vorstandsmitglieder einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen.

Wichtig:
Nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden im Vereinsregister eingetragen.

Der Gesamtvorstand – Geschäftsführungs-, Beratungs- oder Überwachungsorgan

Der Gesamtvorstand oder erweiterte Vorstand besteht meist aus weiteren Personen, die nicht zwingend vertretungsbefugt sind.
Er kann unterschiedliche Aufgaben übernehmen:

  • Geschäftsführung des Vereins (Leitung der alltäglichen Vereinsgeschäfte)
  • Beratung oder Kontrolle des BGB-Vorstands
  • Repräsentation und Unterstützung der Vereinsarbeit

Verhältnis von Geschäftsführung und Vertretung:

  • Vertretung = rechtsgeschäftliches Handeln nach außen (z.B. Vertragsschluss)
  • Geschäftsführung = organisatorisches Handeln zur Verfolgung des Vereinszwecks (z.B. Organisation von Veranstaltungen, Schreiben an Mitglieder)
  • Jede Vertretung ist auch Geschäftsführung, aber nicht jede Geschäftsführung ist zugleich Vertretung.

Die Satzung kann die Geschäftsführung auf den Gesamtvorstand übertragen, während die Vertretung zwingend beim BGB-Vorstand verbleibt. Auch eine Delegation an angestellte Geschäftsführer oder externe Dienstleister ist möglich.

Weitere Vereinsorgane – große Freiheit in der Satzungsgestaltung

Neben Mitgliederversammlung und BGB-Vorstand kann die Satzung beliebig viele weitere Organe schaffen, etwa:

  • Ehrenämter wie „Ehrenpräsident“ oder „Ehrenmitglied“ (oft ohne aktive Aufgaben, aber eventuell mit Sonderrechten wie Beitragsfreiheit oder Sitzungsrechten)
  • Gremien wie Präsidium, Kuratorium, Verwaltungsrat, Beirat oder Ausschuss

Achtung bei der Bezeichnung:
Bezeichnungen wie „Gesamtvorstand“ oder „erweiterter Vorstand“ können leicht zu Missverständnissen führen. Deshalb sollte die Satzung klarstellen, wer der „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ ist.
Fehlt diese Klarstellung, kann das Registergericht die Eintragung verweigern oder Änderungen verlangen.

Tipp:
Die Satzung sollte die Aufgaben, Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer und Beschlussfassung aller Organe genau regeln. Befugnisse können weit übertragen werden, solange gesetzliche Vorgaben beachtet werden (z.B. bleibt die Vertretungsmacht zwingend beim BGB-Vorstand).

Haftung und Nachweisprobleme

Für das Verhalten der Mitglieder von Gesamtvorständen und ähnlichen Organen haftet der Verein analog § 31 BGB – unabhängig davon, ob diese Mitglieder vertretungsbefugt sind. Weil Gesamtvorstände nicht im Vereinsregister eingetragen werden, kann der Nachweis ihrer Mitgliedschaft im Außenverhältnis (etwa bei Banken oder Grundbuchämtern) aufwendig sein. Hier sind beglaubigte Urkunden oder Protokolle nötig.

Rechtsanwalt Alexander Vielwerth

Alexander Vielwerth

Rechtsanwalt, LL.M. oec.
Zertifizierter Stiftungsberater (FSU Jena)
alexander@vielwerth-junginger.de +49 6131 88888 99

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