Organe eines Vereins

Ein Verein kann nur bestehen, wenn er die gesetzlich verpflichtenden Organe aufweisen kann: Die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Neben den zwingend benötigten Organen besteht auch die Möglichkeit, freiwillig weitere Organe zu schaffen. Dies kann etwa bei der notwendigen Hinzuziehung besonderen Fachwissens durch einen Beirat sinnvoll sein. Allerdings müssen sich die Organe hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten klar untereinander abgrenzen lassen. 

  1. Die Pflichtorgane  

Die Pflichtorgane eines Vereins sind gemäß § 26 BGB und § 32 BGB der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sie ermöglichen die Handlungsfähigkeit des Vereins und für einen Verein unverzichtbar: Ohne die Pflichtorgane kann ein Verein nicht existieren.  

  1. Die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist Ausdruck der demokratischen Gestaltung von Vereinen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse wichtige Fragestellungen des Vereins. Demnach wird der Wille des Vereines wird durch die Stimmabgabe von jedem Mitglied erschlossen.  

  1. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Der Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung umfasst sämtliche Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ in der Satzung zugewiesen worden sind. Dem Gesetz nach steht der Mitgliederversammlung demnach jeder Aufgabenbereich zu, der nicht die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach außen umfasst.  

Typische Aufgabenbereiche der Mitgliederversammlung sind, solange sie ihr nicht entzogen worden sind, die Bestellung und die Abberufung des Vorstands. Zudem ist die Mitgliederversammlung auch im gesetzlichen Regelfall für die Entlastung des Vorstands zuständig.  

Ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand besteht nur, wenn sich in der Satzung dafür eine Regelung befindet. Wenn der Vorstand für einen Bereich in voller Gänze allein zuständig sein soll, so hat die Mitgliederversammlung kein direktes Weisungsrecht. Allerdings kann sie trotzdem Empfehlungen aussprechen und auf diese Weise den Vorstand in seinen Entscheidungen beeinflussen.

  1. Wie setzt sich die Mitgliederversammlung zusammen? 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.  

  1. Vorstand  

Das zweite Pflichtorgan eines Vereins ist der Vorstand. Er ist das geschäftsführende Organ und vertritt den Verein nach außen. Er besteht aus gewählten Mitgliedern des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.  

  1. Zuständigkeit des Vorstands  

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins zuständig und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Zu der Geschäftsführung gehört jede Tätigkeit, die den Vereinszweck fördert. Allerdings ist der Vorstand hierbei an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Darüber hinaus gehören folgende Aufgaben zum Bereich des Vorstands:  

  • Einziehung von Mitgliedsbeiträgen  
  •  Aufnahme von Mitgliedern 
  • Abgabe von Steuererklärungen 
  • Im Fall des wirtschaftlichen Scheiterns: Stellung eines Insolvenzantrags  
  1. Wie setzt sich der Vorstand zusammen?  

Vorstandsmitglieder können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Gesetzlich ist eine Mindestanzahl von einem Vorstandsmitglied vorgesehen, allerdings bilden in der Praxis regelmäßig 3-4 Mitglieder den Vorstand. Ausschlaggebend ist hierfür die jeweilige Satzungsregelung. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder können zudem Funktionsbezeichnungen bekommen, wie beispielsweise den Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Schriftführer. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands sollte ebenfalls in der Satzung genau beschrieben werden, um Konflikte und Unklarheiten zu vermeiden. Der Vorstand bildet seine Meinung ebenfalls durch Beschlüsse. Sie werden in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit beschlossen.  

  1. Weitere Organe  

Zusätzlich zu den Pflichtorganen steht es jedem Verein frei, noch zusätzliche Organe in die Satzung mit aufzunehmen. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass diese sich klar von den Pflichtorganen unterscheiden und sich die Aufgabenbereiche nicht überschneiden. Bei Vereinen, die umfangreich wirtschaftlich tätig sind, bietet sich beispielsweise die Integrierung eines Aufsichtsrats an, welcher den Vorstand berät und kontrolliert. Ebenfalls kann beispielsweise ein „Kassenprüfer“ als weiteres Organ vorgesehen werden. Ob dem zusätzlichen Organ eine Entscheidungskompetenz zugesprochen wird, entscheidet letztlich die Satzungsregelung. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Satzung die Befugnisse und Aufgabenbereiche des zusätzlichen Organs so genau wie möglich umfassen sollte, damit Konflikte und Unklarheiten vermieden werden können.  

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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