Wahlverfahren bei der Vorstandswahl 

Die Wahl des Vorstands ist die wichtigste Wahl im Verein, da der Vorstand die Geschäfte führt und den Verein nach außen vertritt. Deshalb sollte besonders auf die korrekte Durchführung der Wahl geachtet werden. Besondere Bedeutung kommt dabei die Entscheidung für das anzuwendende Wahlverfahren zu. 

 Für die Wahl des Vorstandes wird gesetzlich eine absolute Mehrheit vorgeschrieben – allerdings besteht die Möglichkeit, dass in der Satzung eine relative Mehrheit festgelegt werden kann. Bei der Wahl des Vorstandes bieten sich verschiedene Wahlverfahren an. Differenziert wird hier zwischen Wahlverfahren ohne Satzungsregelung und Wahlverfahren mit Satzungsregelung.  

Wahlverfahren ohne Satzungsregelung 

Zu den Wahlverfahren ohne Satzungsregelung gehören die folgenden Verfahren: 

  • Einzelwahl  
  • Gesamtwahl   

Bei der Einzelwahl wird in einem Wahlgang über ein Amt abgestimmt. Jedes wählende Mitglied hat hierbei nur eine Stimme. Bei der Gesamtwahl hingegen werden verschiedenen Einzelwahlen auf einem Stimmzettel zusammengefasst und in einem Wahlgang durchgeführt. Auch hier hat jedes Mitglied pro Amt nur eine Stimme. 

Wahlverfahren mit Satzungsregelung 

Zu den Wahlverfahren mit Satzungsregelung gehören die folgenden Verfahren:  

  • Blockwahl 
  • Listenwahl  
  • Stichwahl  

Diese Wahlverfahren können nur wirksam durchgeführt werden, wenn sie in der Satzung verankert sind. Wenn jedoch keine Satzungsregelung vorliegt, aber dennoch eins von den o.g. Wahlverfahren angewandt wird, ist die Wahl unwirksam.  

Was ist eine Blockwahl? 

Bei einer regulären Blockwahl werden mehrere gleichrangige Ämter besetzt, allerdings sind hier mehr Kandidaten als zu besetzende Ämter vorhanden. Es werden demnach mehrere Ämter in einem Block gewählt. Die Wähler müssen sodann genauso viele Stimmen abgeben, wie es Ämter gibt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Aber Achtung: Wenn ein Wähler nicht alle seine Stimmen vergibt, ist sein Stimmzettel ungültig!  

Neben einer regulären Blockwahl gibt es noch die strikte Blockwahl. Auch hier werden wieder mehrere Kandidaten für mehrere Ämter in einem Wahlgang gewählt. Allerdings existiert hier pro Amt nur ein Wahlvorschlag. Das bedeutet, dass die Wähler den Wahlvorschlag nur einheitlich annehmen oder ablehnen können. Eine Entscheidungsmöglichkeit bezüglich einzelner Kandidaten besteht in diesem Fall nicht.  

Was ist eine Listenwahl? 

Bei einer Listenwahl bestehen ebenfalls verschiedene Varianten. Vereinfacht erklärt werden bei einer Listenwahl (entweder eine oder) mehrere Listen zur Wahl gestellt. Die Wahl kann dann entweder als starre Listenwahl oder als freie Listenwahl ausgestaltet sein: 

  • Bei einer starren Listenwahl wird die Stimme nur der jeweiligen Liste gegeben: Die Wahlkandidaten in der Liste können nur in der dort vorgegebenen Reihenfolge gewählt werden.  
  • Bei einer freien Listenwahl hingegen können innerhalb der Liste die Kandidaten frei ausgewählt werden.  

Zusätzlich dazu kann die Satzung bestimmen, dass Stimmen mehrfach an einen Kandidaten in einer Liste vergeben werden. Diesen Sonderfall nennt man „kumulieren“. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit des „Panaschierens“: Hier können Stimmen auf Kandidaten aus verschiedenen Listen verteilt werden.  

Weiterhin gibt es noch die Mehrheits-Listenwahl. In dieser Konstellation liegen mehrere Wahlvorschläge als Liste vor, in denen jeweils so viele Kandidaten aufgeführt sind, wie es Ämter gibt. Die Wähler können auch hier nur der gesamten Liste eine Stimme geben.  

Was ist eine Stichwahl?  

Durch die Anforderung einer absoluten Mehrheit bei der Vorstandswahl kann es vorkommen, dass die Kandidaten im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erreichen. Um ein komplettes Scheitern der Wahl zu verhindern, kann die Satzungsregelung einer Stichwahl sinnvoll sein: Hierbei werden die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen aus dem ersten Wahlgang in einen zweiten Wahlgang geschickt, in welchem dann erneut über die Amtsbesetzung abgestimmt wird.  

Aufgepasst in den Satzungsformulierungen! 

Die genannten Wahlverfahren haben sich durch die Praxis entwickelt und sind im Übrigen nicht abschließend. Demnach sind sie weder gesetzlich benannt, noch in einem Gesetzestext fest definiert. Aus diesem Grund sind nicht die Begriffe ausschlaggebend, sondern die konkrete Ausgestaltung in der Satzung und die darauf basierende Ausführung. Es ist stark empfehlenswert, dass Wahlverfahren mit Satzungsregelung in der Satzung exakt beschrieben werden, um Verwechslungen der verschiedenen Methoden und Fehler in der Wahl zu vermeiden. Diese Fehler führen nämlich zu einer direkten Unwirksamkeit der Wahl und bieten ein ideales Einfalltor für Klagen. Es sollte also nicht in der Satzung die Formulierung stehen „Es wird eine Listenwahl durchgeführt“, ohne dass das der Begriff und der Ablauf beschrieben wird. 

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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