Vorstand und Vorstandswahl
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ eines Vereins und gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Wahrnehmung der Aufgaben und die Verantwortlichkeiten, sowie die Wahl des Vorstandes sind von zentraler Bedeutung für die Funktionalität eines Vereins.
Zusammensetzung des Vorstandes und Meinungsbildung
Die Bestimmung über die Bildung eines Vorstandes ist ein verpflichtender Bestandteil einer jeden Vereinssatzung. Vorstandsmitglieder können übrigens sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein.
Der Vorstand muss mindestens aus einer Person bestehen. Jedoch ist es in der Praxis üblich, dass ein mehrgliedriger Vorstand bestimmt wird, also mehrere Personen diese Aufgabe gemeinsam erfüllen. Dies ist insbesondere in Hinblick auf die Handlungsfähigkeit bei möglichen Verhinderungen des Vorstands sinnvoll. Letztlich sollte individuell entschieden werden, welche Vorstandsmitgliederanzahl am zweckmäßigsten für den konkreten Verein ist.
Den einzelnen Vorstandsmitgliedern können Funktionsbezeichnungen in der Satzung zugeteilt werden. Beispielsweise können ein Vorsitzender, ein Schatzmeister und ein Schriftführer vorgesehen werden. Die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsposten sollte in der Satzung oder einer Geschäftsordnung genau geregelt werden.
Die Satzung kann besondere Voraussetzungen für ein Vorstandsmitglied aufstellen, wie zum Beispiel die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder ein Mindest-/Höchstalter.
Die Meinungsbildung im Vorstand geschieht durch Beschlussfassung. Ebenjene Beschlüsse müssen in einer Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Bestellung des Vorstandes
Beim eingetragenen Verein muss die Bestellung des Vorstandes zwingend im Gründungsverfahren vorgenommen werden. Dies hat den Hintergrund, dass nur der Vorstand zur Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister zuständig ist. Wenn kein Vorstand bestellt wurde, kann demnach keine Eintragung stattfinden. Der Vorstand wird im Regelfall durch die Gründungsversammlung/Mitgliederversammlung bestimmt, jedoch kann in der Satzung die Bestellung des Vorstandes anderen Vereinsorganen übertragen werden.
Die Bestellung ist ein zweistufiger Akt. Zunächst wird eine Person als Vorstandsmitglied durch die Gründungsversammlung/Mitgliederversammlung bestellt, d.h. gewählt. Daraufhin muss die bestellte Person die Bestellung annehmen. Wenn sie dies unterlässt, liegt keine wirksame Vorstandsbestellung vor. Die Annahme der Wahl muss also unbedingt in das Versammlungsprotokoll aufgenommen werden.
Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ablauf der vorsehenden Amtsperiode, welche in der Satzung festgelegt wird oder bei Abwahl.
Aufgaben des Vorstandes
Hauptaufgabe des Vorstandes ist die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte des Vereins sowie dessen Vertretung nach außen. Die Geschäftsführung beinhaltet jegliche Tätigkeit zur Förderung des Vereinszwecks. Er ist dabei allerdings an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. In einem aktiv als demokratische Organisation geführten Verein ist eine Alleinherrschaft durch den Vorstand daher ausgeschlossen.
Neben der Zweckerfüllung obliegt dem Vorstand die Buch- und Kassenführung, aber auch die Einziehung von Mitgliedsbeiträgen und die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein. Meist ist der Vorstand zudem für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig. Er ist zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sowie im Fall des wirtschaftlichen Scheiterns zur Stellung eines Insolvenzantrags.
Haftung des Vorstands
Die Organstellung des Vorstandes hat zur Folge, dass dem Verein sämtliche rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen zugerechnet werden. Im Bereich der Haftung ergibt sich folglich, dass auch beispielsweise Tätigkeiten des Vorstandes, die einen Schadensersatz begründen können, dem Verein zugerechnet werden, wenn sie in der amtlichen Eigenschaft als Vorstand erfolgten.
Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung verpflichtet. Wird diese Pflicht verletzt und der Vorstand handelt gegen die Interessen des Vereins, kann er diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Er haftet jedoch grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.