1. Bessere Beteiligung von Fördermitgliedern
Viele Vereine, die eine Schule in freier Trägerschaft betreiben, beschränken die Aufnahme neuer stimmberechtigter Mitglieder. Das kann unterschiedliche Gründe haben:
- Der Kreis der Personen, die mit ihren Entscheidungen Verantwortung für den Verein übernehmen, soll persönlich und überschaubar bleiben.
- Es sollen nur Personen aufgenommen werden, die die Werte des Vereins verinnerlicht haben und in die gewachsene Gemeinschaft passen.
- Es soll verhindert werden, dass neue Mitglieder plötzlich eine Mehrheit in der Mitgliederversammlung haben und den Verein auf diese Weise strategisch übernehmen können.
Trotzdem gibt es das Bedürfnis, insbesondere engagierte (und finanzstarke) Personen langfristig an den Verein zu binden und sie in die Gemeinschaft zu integrieren. Häufig schaffen Schulträgervereine dafür eine reine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Auf viele Freunde und Förderer der Schule wirkt diese bloße Zahlungsverpflichtung allerdings nicht besonders attraktiv, da sie keine echten Mitwirkungsmöglichkeiten bietet. Dieses Problem kann durch einen zusätzlichen Förderverein gelöst werden: In diesem können Spenderinnen, Sponsoren und Freiwillige als echte Mitglieder aufgenommen werden, sich in Vorstandsämter wählen lassen und über die Verwendung ihrer Beiträge mitbestimmen. Dadurch werden sie aktiv am Schulleben beteiligt, ohne direkten Einfluss auf das operative Geschäft des Schulträgervereins nehmen zu können.
2. Mehrfaches Ausnutzen von Steuerfreibeträgen
Unterhält der gemeinnützige Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. Essens-/Getränkeverkauf bei Festen, Sponsoring, Vermietung des Schulgebäudes an Nicht-Vereinsmitglieder), sind die Gewinne daraus steuerpflichtig – aber nur bei jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. Durch eine geschickte Aufteilung der wirtschaftlichen Aktivitäten auf mehrere Rechtsträger lässt sich dieser Freibetrag mehrfach nutzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass in Verträgen und Rechnungen der jeweils richtige Verein genannt wird.
Auch in anderen Bereichen des Steuerrechts gibt es Erleichterungen und Vereinfachungen für kleine Organisationen. Dazu zählt die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht. Gemeinnützige Körperschaften sind zwar nicht generell von der Umsatzsteuer befreit. Hat jedoch der Verein im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro steuerpflichtige Umsätze getätigt und wird er im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro haben, muss er keine Umsatzsteuer zahlen. Auch hier können die umsatzauslösenden Tätigkeiten auf mehrere Rechtsträger verteilt werden.
3. Rücklagenbildung wird erleichtert
Als gemeinnützige Körperschaften unterliegen Schulen in freier Trägerschaft dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Das bedeutet, sie müssen alle Mittel, die ihnen (egal aus welcher Quelle) zufließen, innerhalb der nächsten zwei Jahre ausgeben und dürfen nur in sehr begrenztem Umfang Rücklagen bilden. Das schränkt die Handlungsfähigkeit und finanzielle Sicherheit von Privatschulen ein.
Allerdings gibt es eine Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung: Wenn der Schulträger einer anderen gemeinnützige Körperschaft (etwa dem Förderverein) Mittel zuwendet, können diese dort „geparkt“ und bei Bedarf wieder zum Schulträger zurückgeführt werden. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Satzungszwecke beider Vereine aufeinander abgestimmt sind und die Satzung die Mittelweitergabe gestattet.
4. Haftungsbegrenzung durch Auslagerung riskanter Geschäfte
Der Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft ist für den Verein mit weitreichenden finanziellen Verpflichtungen verbunden, wie etwa Miet- oder Darlehenszahlungen für Gebäude, Gehaltszahlungen an Lehrkräfte und Beschaffung von Lernmitteln. Bei einem Fehlverhalten haftet unter Umständen auch der Vorstand für diese Verbindlichkeiten. Diese Haftung kann nicht nur durch eine kluge Satzungsgestaltung begrenzt werden, sondern auch durch eine Arbeitsteilung zwischen mehreren Rechtsträgern.
So kann etwa der Förderverein den Kauf und die Finanzierung des Gebäudes übernehmen, während der Schulträgerverein das Gebäude vom Förderverein mietet. Auf diese Weise wird der Schulträgerverein (an dem die Schulgenehmigung hängt) nur durch laufende Kosten belastet und würde für den Fall, dass der Kredit nicht zurückgezahlt werden kann, nicht in die Insolvenz fallen.
Bei dieser Gestaltung sind allerdings einige Details zu beachten: Zum einen kann die Aufteilung in einen „Besitzverein“ und einen „Betriebsverein“ steuerlich eine Betriebsaufspaltung darstellen, was unter Umständen negative steuerliche Auswirkungen hat. Außerdem sollte – wenn die Schule gemeinnützig sein soll – sichergestellt sein, dass beide Rechtsträger ausschließlich gemeinnützige Zwecke erfüllen und der Förderverein nicht hauptsächlich wirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig wird.
Gründung einer Förder-gGmbH möglich?
Statt eines weiteren Vereins kann auch eine (gemeinnützige) GmbH gegründet werden, die die oben genannten Aufgaben (mit Ausnahme der direkten Beteiligung von Mitgliedern) übernimmt. Eine GmbH hat den Vorteil, dass sie zu 100% im Besitz des Schulträgervereins stehen kann und dann von diesem vollständig kontrolliert wird. Insbesondere die Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf eine GmbH ist sinnvoll und kann notwendig sein, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten. Allerdings sollte beachtet werden, dass für eine (g)GmbH höhere einmalige und laufende Verwaltungskosten als für einen Verein anfallen.
Artikel: Verein, gGmbH, Stiftung: Welche gemeinnützige Rechtsform sollte ich wählen?
Gestaltung sollte rechtlich geprüft werden
Ein zusätzlicher Rechtsträger hat für Schulen in freier Trägerschaft nur Vorteile, wenn Satzungen und Verträge richtig gestaltet und aufeinander abgestimmt sind. Es ist sinnvoll, bereits in der Planungsphase anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. So können teure Fehler frühzeitig vermieden werden. Gerne können Sie hierzu mit mir einen Termin zur Erstberatung vereinbaren.
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