Wie gründe ich einen Verein? 

Die Gründung eines Vereins steht oft dann bevor, wenn Menschen mit gemeinsamen Interessensgebieten längerfristig und gemeinsam ihre Ziele verfolgen möchten. Die Anwendungsfälle sind nahezu grenzenlos: Ganz gleich ob gemeinsamer Sport, soziales Engagement oder die Förderung von Kultur – die Rechtsform des Vereins bietet die nötige Flexibilität. Entgegen so mancher Meinung ist auch nicht jeder Verein zwingend gemeinnützig!

Der Vereinszweck

Bevor ein Verein gegründet wird, ist im ersten Schritt der Vereinszweck zu formulieren. Er beschreibt, welche Ziele die Mitglieder gemeinsam verfolgen und durch welche Tätigkeiten diese verwirklicht werden.

Von erheblicher Bedeutung ist dabei die Frage, ob der Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – oder nicht. Nur der nichtwirtschaftliche Verein kann in das Vereinsregister eingetragen werden und erlangt so die Rechtsfähigkeit als „e.V.“

Übrigens ist die Eintragung keineswegs zwingend. Auch nicht-eingetragene Vereine werden als rechtsfähig behandelt, solange ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Denn ansonsten ist die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit erforderlich – die es für wirtschaftliche Vereine nur in äußerst seltenen Fällen gibt.

Sofern der vereinbarte Vereinszweck zu den steuerbegünstigten Zwecken der Abgabenordnung zählt, kommt auch eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Betracht. Dann allerdings gelten besondere Anforderungen an die Satzungsgestaltung.

Anhand des Vereinszwecks ergeben sich daher die folgenden Vereinsarten:

  1. Eingetragener nicht-wirtschaftlicher („Ideal“-)Verein (kann gemeinnützig sein)
  2. Nicht-wirtschaftlicher nicht-eingetragener Verein (kann gemeinnützig sein)
  3. Nicht-eingetragener wirtschaftlicher Verein (wird als GbR behandelt, enormes Haftungsrisiko der Mitglieder!)
  4. Rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein (selten)

Satzungsgestaltung

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins und regelt die Beziehung der Mitglieder untereinander und die Zuständigkeiten der Vereinsorgane. Sie unterliegt zudem einigen gesetzlichen Mindestanforderungen, ohne die der Verein nicht eingetragen werden kann.

Neben Name, Sitz und Zweck des Vereins soll die Satzung folgende Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Sämtliche Punkte erscheinen auf den ersten Blick simpel, doch bergen sie im Detail erhebliches Konfliktpotential unter den Mitgliedern. Eine sorgfältige Erstellung der Satzung unter Beachtung der bislang ergangenen Rechtsprechung sowie Erfahrungen aus der Praxis ist daher unerlässlich.

Gründungsversammlung

Die Satzung wird sodann auf der Gründungsversammlung durch die Gründungsmitglieder beschlossen. Gründer (und Mitglieder) können natürliche Personen, aber auch juristische Personen (z.B. GmbHs oder Aktiengesellschaften) sein.

Die Gründungsversammlung sollte mit sieben Personen abgehalten werden, da die festgestellte Satzung anschließend durch mindestens sieben Mitglieder unterschrieben werden muss.

Unmittelbar im Anschluss an die Gründung erfolgt die erste Mitgliederversammlung, die folglich auch durch den satzungsgemäßen Versammlungsleiter durchzuführen ist.

Vorstandsbestellung

Im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung ist sodann der erste Vorstand zu bestellen. Der Vorstand muss grundsätzlich mindestens ein Vorstandsmitglied umfassen. Hierbei kommt es aber auf die zuvor beschlossene Satzung an, die idealerweise mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorsieht und in der Praxis auch recht umfangreiche und komplizierte Zusammensetzungen vorschreiben kann.

Eintragung in das Vereinsregister

Sofern der Verein eingetragen werden soll, ist eine Anmeldung beim Vereinsregister erforderlich. Die Anmeldung muss an das zuständige Registergericht gerichtet werden, welches das jeweilige Vereinsregister führende Amtsgericht ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Anmeldung muss durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung erfolgen und es müssen die Abschriften der Satzung und des Protokolls über die Bestellung des Vorstands beigefügt werden. Soweit alle Unterlagen und Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf Eintragung. Im Register werden die folgenden Informationen eingetragen:

  • Name und Sitz des Vereins
  • Tag der Errichtung der Satzung
  • Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsbefugnisse einschließlich etwaiger Einschränkungen
Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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