Was ist eigentlich das Transparenzregister?  

Das Transparenzregister dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, indem es Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften führt. Es wurde 2017 eingeführt und ist seit dem 01.08.2023 auch für eingetragene Vereine verbindlich.  

Wer ist von der Eintragung betroffen?  

Folgende juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind von der Eintragung in das Transparenzregister betroffen:  

Juristische Personen des Privatrechts:  

Eingetragene Personengesellschaften: 

  • eGbR  
  • OHG 
  • KG 

Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?  

Als wirtschaftlich Berechtigte zählen gemäß § 3 Abs.2 GwG natürliche Personen, die (mittelbar oder unmittelbar) mehr als 25 % der Kapitalanteile führen, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.  

Bei einem eingetragenen Verein gilt der Vorstand als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter. Dies hat den Hintergrund, dass eine wirtschaftliche Kontrolle bei Vereinen im Regelfall nicht vorhanden ist. Der Vorstand wird deshalb fiktiv als wirtschaftlich Berechtigter angesehen, da er der gesetzliche Vertreter ist.  

Die eintragungspflichtigen Angaben und Einsehbarkeit 

Das Transparenzregister führt die folgenden Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten:  

  • Vor- und Nachname 
  • Geburtsdatum  
  • Wohnort  
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses  
  • Staatsangehörigkeit  

Das Transparenzregister ist nicht komplett frei einsehbar. Den vollen Datenbestand können beispielsweise Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung einsehen oder aber auch Rechtsanwälte oder Güterhändler, soweit dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten oder gesetzlichen Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Öffentlichkeit hat nur einen Teilzugriff auf die Daten.  

Wie läuft die Eintragung im Transparenzregister ab? 

Generell findet die Eintragung elektronisch über die offizielle Website des Transparenzregisters statt. Für die Eintragung fallen keine Kosten an, jedoch wird für den Betrieb des Registers eine Gebühr verlangt.  

Bei gemeinnützigen Vereinen verläuft dieser Prozess jedoch etwas anders. Vereine werden durch das Vereinsregister automatisch im Transparenzregister eingetragen. Allerdings müssen Vereine darauf achten, dass Veränderungen der wirtschaftlichen Berechtigten zeitnah aktualisiert werden. Kritisch ist dies vor allem in den Fällen, in denen eine Vorstandsänderung nicht zeitnah in das Vereinsregister eingetragen wird. 

Gemeinnützige Vereine konnten sich auf Antrag von der Gebühr des Registers befreien lassen. Seit 2024 ergehen keine Gebührenbescheide mehr, wenn gemeinnützige Vereine im Zuwendungsempfängerregister enthalten sind.  

Achtung: Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Transparenzregisters sind eine Ordnungswidrigkeit und können bei einfachen Verstößen zu einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro führen! Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Bußgeld bis zu 5.000.000 Euro umfassen.  

Rechtsanwalt Alexander Vielwerth

Alexander Vielwerth

Rechtsanwalt, LL.M. oec.
Zertifizierter Stiftungsberater (FSU Jena)
alexander@vielwerth-junginger.de +49 6131 88888 99

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