Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Was müssen gemeinnützige Vereine beachten?
Wenn gemeinnützige Vereine Mitarbeiter beschäftigen, spielen auch steuerliche Überlegungen eine wesentliche Rolle. Vereine und Mitarbeiter haben ein Interesse daran, ihre steuerliche Belastung möglichst gering zu halten. Für bestimmte Tätigkeiten können steuerliche Freibeträge in Anspruch genommen werden (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale). Häufig gibt es aber bei Vereinsvorständen Unsicherheit darüber, unter welchen Voraussetzungen die Pauschalen genutzt werden können
Selbständige vs. Arbeitnehmer: Ein entscheidender Unterschied
Zunächst ist wichtig, zwischen selbständigen Mitarbeitern und abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zu unterscheiden:
- Bei selbständigen Mitarbeitern hat die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit ihrer Bezüge keine direkten ertragsteuerlichen Auswirkungen auf den Verein (allerdings muss der unternehmerisch tätige Mitarbeiter möglicherweise Umsatzsteuer ausweisen und abführen).
- Bei abhängig Beschäftigten Arbeitnehmern muss der Verein im Rahmen des Lohnsteuerabzugs die steuerfreien Beträge berücksichtigen. Dies betrifft verschiedene Formen des Arbeitslohns, die aus unterschiedlichen Gründen als steuerfrei behandelt werden können.
Steuerfreie Vergütungen: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Besonders relevant sind die steuerfreien Vergütungen, wie die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG erlaubt eine steuerfreie Einnahme von derzeit bis zu 3.000 EUR jährlich (Stand 2024) für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, wie die Arbeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, oder in ähnlichen pädagogischen Rollen, vorausgesetzt, diese Tätigkeiten werden im Dienst einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Körperschaft ausgeführt.
Daneben gibt es die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, welche einen persönlichen Steuerfreibetrag von derzeit 840 EUR pro Jahr (Stand 2024) bietet. Diese Regelung zielt auf nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten ab, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen, wie beispielsweise Tätigkeiten in der Vereinsverwaltung ohne pädagogische Komponente.
Für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale muss Nebentätigkeit gegeben sein
Für beide Pauschalen ist eine nebenberufliche Tätigkeit erforderlich. Das bedeutet, die Arbeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Mitarbeiters in Vollzeit in Anspruch nehmen. Dagegen kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Tätigkeit tatsächlich zum Einkommen der Person beiträgt. Eine Nebentätigkeit kann also beispielsweise auch bei Studenten oder Rentnerinnen vorliegen, die sonst keiner Erwerbsarbeit nachgehen.
Unentgeltliche Vorstandstätigkeit als gesetzlicher Regelfall
Außerdem muss beachtet werden, dass die Vergütung von Vorstandsmitgliedern in gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich unentgeltlich ist. Vereine müssen ihre Satzung entsprechend anpassen, bevor sie einem Vorstandsmitglied eine Vergütung zahlen, um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Das gilt auch für geringe Vergütungen im Rahmen eines Minijobs oder im Umfang der Ehrenamtspauschale.
Kombination mit geringfügiger Beschäftigung möglich
Interessant ist auch die Möglichkeit, sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale mit einer geringfügigen Beschäftigung zu kombinieren. Hierbei ist es wichtig, die Tätigkeiten, für die die Pauschale und für den der Minijob-Lohn gewährt werden, klar voneinander zu trennen. Eine Aufteilung oder Kombination der beiden Pauschalen bei gleichartigen Tätigkeiten ist nicht möglich.
Vereinsvorstände sollten sich mit Vergütungsregeln auseinandersetzen
Vorstände gemeinnützige Vereine sollten sich mit den arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen rund um die Vergütung ihrer Mitarbeiter auskennen. Die richtige Anwendung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale kann sowohl für den Verein als auch für die Mitarbeiter von Vorteil sein. Wir beraten Vereinsvorstände gerne dabei, das bestehende Vergütungssystem zu überprüfen und steuerlich zu optimieren.