Vereinssatzung: Welche Inhalte sind vorgeschrieben und sinnvoll?

Die Satzung ist das wichtigste rechtliche Dokument und die „Verfassung“ eines Vereins. Sie enthält etwa Bestimmungen darüber, was der Vereinszweck ist, wer Mitglied werden kann und welche Rechte und Pflichten mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Besonders wichtig (und in der Praxis auch streitanfällig) sind die Regelungen über die Befugnisse von Vorstand und Mitgliederversammlung. Aber welche Inhalte müssen zwingend in einer Vereinssatzung enthalten sein und was sollten Vereinsgründer bei der Gestaltung ihrer Satzung beachten?

Gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte einer Vereinssatzung

Diese Punkte muss eine Vereinssatzung zwingend regeln, damit der Verein eingetragen werden kann:

  • Name des Vereins
    Der Name muss sich eindeutig von anderen eingetragenen Vereinen unterscheiden und darf nicht irreführend sein.
  • Sitz des Vereins
    Der Sitz ist entscheidend für das zuständige Registergericht. Es muss ein Ort im Inland  (Gemeinde) benannt werden.
  • Zweck des Vereins
    Der Vereinszweck beschreibt die inhaltliche Ausrichtung des Vereins. Bei gemeinnützigen Vereinen muss dieser Zweck zudem die Anforderungen der Abgabenordnung erfüllen (§§ 51 ff. AO).
  • Eintragung des Vereins
    Aus der Satzung muss sich ergeben, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll (und dann den Rechtsformzusatz „e.V.“ führen darf).

Soll-Vorschriften zur Vereinssatzung im Gesetz

Bei den folgenden Satzungsinhalten handelt es sich um „Soll-Vorschriften“. Sie sind also nicht zwingend vorgeschrieben, werden vom Gesetzgeber aber im Regelfall als sinnvoll erachtet. Sie sollten (auch zur Vermeidung von Diskussionen mit dem Vereinsregister) in die Satzung aufgenommen werden:

  • Ein- und Austritt von Mitgliedern
    Die Satzung soll bestimmen, wie neue Mitglieder in den Verein aufgenommen werden und unter welchen Voraussetzungen ein Austritt möglich ist. Ein genereller Ausschluss des Austrittsrechts ist nicht möglich.
  • Mitgliederversammlung
    Die Satzung soll Regelungen zur Zusammensetzung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung treffen – also dem zentralen Organ des Vereins.
  • Bildung des Vorstands
    Der Vorstand ist das Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan des Vereins. Die Satzung soll regeln, aus welchen Personen der Vorstand besteht und wie diese in ihr Amt kommen. kommt.
  • Protokollierung von Beschlüssen
    Ein wichtiges Detail, das häufig übersehen wird: In der Satzung soll es Bestimmungen darüber geben, wie Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand niedergeschrieben und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

Weitere sinnvolle Regelungen für Vereinssatzungen

Neben den zwingenden Vorschriften und den Soll-Vorschriften gibt es noch Satzungsinhalte, die nicht im Gesetz erwähnt werden, aber für einen funktionierenden Verein unerlässlich sind und deshalb in der Satzung nicht fehlen sollten. Eine Aufzählung aller denkbaren Bestimmungen ist wegen der Vielfalt des Vereinswesens nicht möglich. Hier einige Beispiele:

  • Mitgliedsbeiträge
    Der Verein kann nur Beiträge von seinen Mitgliedern erheben, wenn diese in der Satzung ausdrücklich erwähnt werden. Daneben sollte auch das Verfahren für die Festsetzung der Beitragshöhe und die Durchsetzung von Beitragsforderungen geregelt sein.
  • Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
    Die Satzung sollte regeln, wann eine Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung beschlussfähig ist und mit welchen Mehrheiten Beschlüsse gefasst werden.
  • Ausschluss von Mitgliedern
    Eine transparente Regelung zur Beendigung der Mitgliedschaft – insbesondere bei Ausschluss – schützt vor Konflikten und rechtlichen Auseinandersetzungen.
  • Vorstandswahlen und Amtsdauer
    Klare Bestimmungen zu Wahlverfahren, Amtszeiten, Wiederwahlmöglichkeiten und Abberufung beugen Konflikten vor und erleichtern die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

Gemeinnützige Vereine: Zusätzliche Pflichtangaben

Verfolgt der Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, müssen weitere Inhalte in die Satzung aufgenommen werden, um die Steuerbegünstigung zu sichern. Die Abgabenordnung enthält hierfür eine Mustersatzung, die Vereine verwenden können (oder besser: zu verwenden haben). Allerdings umfasst die Mustersatzung nur die Abschnitte, die für die Gemeinnützigkeit relevant sind – es handelt sich nicht um eine vollständige Vereinssatzung. Die AO-Mustersatzung kann also nicht einfach abgeschrieben und als eigene Satzung verwendet werden. Die steuerlichen Vorschriften müssen an den richtigen Stellen eingefügt und auf die individuelle Situation des Vereins angepasst werden, um ihre Wirkung zu entfalten und Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Die drei typischen Fehler bei der Satzungsgestaltung aus rechtlicher Sicht

Beim Entwurf der Satzung werden häufig Fehler gemacht, die sich später nur schwer korrigieren lassen. In unserer anwaltlichen Praxis bekommen wir oft Vereinssatzungen vorgelegt, die nicht zu den Bedürfnissen des Vereins passen oder durch schwerwiegende Formulierungsfehler die Handlungsfähigkeit des Vorstands oder die Gemeinnützigkeit gefährden. Das hier sind nach unseren Erfahrungen die größten Fehlerquellen:

  1. Übernahme eines (ungeeigneten) Musterdokuments mit minimalen Anpassungen
    Nicht alle Vereinsgründer haben Freude an Rechtstexten und Paragraphen. Wer seinen Verein schnell und einfach gründen möchte, nimmt sich meistens eine bestehende Satzung als Vorbild oder verwendet ein (kostenloses) Muster aus dem Internet. Gegen die Verwendung von Vorlagen ist grundsätzlich nichts einzuwenden (auch wir beginnen bei der Satzungsgestaltung nicht mit einem weißen Blatt). Häufig sind die verwendeten Dokumente aber selbst fehlerhaft oder passen nicht zum gegründeten Verein. Die Mustersatzung für Vereine eines Sportbundes wird kaum geeignet sein für die Gründung eines Musikvereins. Die Satzung eines großen Vereins mit 2.000 Mitgliedern enthält Bestimmungen zu Vereinsorganen oder Verfahren, die in einem kleinen Verein mit 20 Mitgliedern unnötig sind und die Arbeit behindern. Das Finanzamt verlangt außerdem, dass Satzung und tatsächliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins übereinstimmen. Wir empfehlen deshalb unbedingt, sich vertiefte Gedanken über den Satzungsentwurf zu machen und bei Bedarf professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
  2. Überladene und unnötig komplizierte Satzung
    Einige engagierte Vereinsgründer machen sich dagegen nicht zu wenige, sondern sogar zu viele Gedanken über ihre Vereinssatzung und tappen dabei in die Falle des „Overthinkings“: Für jede Entscheidung wird ein kompliziertes Verfahren entwickelt, für jede eventuell in der Zukunft anfallende Aufgabe ein Ehrenamt in der Satzung verankert. Im „laufenden Betrieb“ stellt sich dann heraus, dass kaum jemand durchblickt und der Vorstand sich nicht an die vielen unübersichtlichen Regeln halten kann. Kommen dann noch vereinsinterne Streitigkeiten hinzu, schlägt die Stunde der Erbsenzähler, die es mit den Verfahrensvorschriften plötzlich sehr genau nehmen, Beschlüsse anzweifeln und mit Klagen drohen. Um das zu verhindern, sollte die Vereinssatzung nur das Nötigste regeln und für die Details z.B. auf Geschäftsordnungen verweisen, die sich flexibler anpassen lassen. Verfahrensvorschriften (etwa für die Einladung der Mitgliederversammlung) sollten so unbürokratisch wie möglich gestaltet werden.
  3. Unterschätzte Bedeutung der Vereinssatzung
    Oft betrachten Gründer die Vereinssatzung als lästige Formalität, die vor der Gründung abgehandelt werden muss. Aus unserer Sicht sollte man sie aber stattdessen als ein lebendiges Dokument sehen, das die Grundlage für die gesamte Vereinsarbeit und das Zusammenleben im Verein bildet. Spiegelt die Satzung den Verein, seinen Zweck und seine Strukturen nicht wider, wird es früher oder später zu Konflikten innerhalb des Vereins oder mit Behörden kommen.

Vereinssatzung darf teilweise von Gesetz abweichen

Das Gesetz gewährt Vereinen eine verhältnismäßig große Freiheit bei der Gestaltung ihrer Satzungen. Viele Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Vorschläge, von denen Vereine abweichen können. Beispielsweise heißt es in § 27 Abs. 1 BGB, dass der Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Satzung kann aber stattdessen vorsehen, dass der Vorstand durch ein anderes Organ (z.B. einen Aufsichtsrat) gewählt wird oder dass bestimmte Personen sogar ganz ohne Wahl in ihr Amt kommen („geborene Vorstandsmitglieder“). Wie weit die Gestaltungsfreiheit im Einzelfall reicht, ist häufig Gegenstand von juristischen Debatten und Gerichtsentscheidungen. Eine rechtliche Beratung ist also gerade dann sinnvoll, wenn die Vereinssatzung vom Gesetz oder von einer typischen Gestaltung abweichen soll.

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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