Mutterschutz und Elternzeit in Vereinen und Stiftungen

Thema: Vereinsrecht
- Buchhaltung im Verein
- Organe eines Vereins
- Vereinsgründung
- Vorstand und Vorstandswahl
- Die Mitgliederversammlung
- Der nicht eingetragene Verein
- Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale
- Das Transparenzregister
- Die E-Rechnung
- Sponsoring und Spenden
- Mutterschutz und Elternzeit
- Ausschluss eines Mitglieds
- Auflösung und Liquidation
Arbeitnehmerinnen können sich für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes auf die Zahlung des Mutterschaftsgeldes verlassen. Vätern und Müttern steht zudem ein Anspruch auf Elternzeit von i.d.R. insgesamt drei Jahren pro Kind zu – während bis zu 14 Monaten hiervon kann Anspruch auf Elterngeld bestehen. Doch inwieweit gilt das auch im Verein und in der Stiftung?
Mutterschutz bedeutet Arbeitsverbot
Hinsichtlich der Bedeutung von Mutterschutz und Elternzeit ist zu differenzieren. Der gesetzliche Mutterschutz beinhaltet u.a. ein Arbeitsverbot. In den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf eine schwangere Frau nur mit ihrer Zustimmung und nicht in einer besonders gefährdenden Tätigkeit beschäftigt werden In den acht Wochen nach der Geburt darf eine schwangere Frau überhaupt nicht beschäftigt werden. Für Arbeitnehmerinnen in Vereinen und Stiftungen gilt nichts anderes.
Elternzeit ist nicht gleich Elterngeld
Oft werden die Begriffe Elternzeit und Elterngeld synonym verwendet. Richtig ist jedoch, dass der Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (Elternzeit) länger besteht als der Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes durch den Staat. Für Vereine und Stiftungen ist daher nur der Anspruch auf Elternzeit von Interesse: In diesem Zeitraum müssen Arbeitnehmer ihrer Beschäftigung nicht nachkommen. Sie haben allerdings einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf der gleichen oder vergleichbaren Stelle nach Ende der Auszeit.
Dienstvertrag und Organschaft auseinanderhalten
In allen Fällen gilt es bei hauptamtlichen Vorständinnen den Unterschied zwischen dem (arbeitnehmerähnlichen) Dienstvertragsverhältnis und dem gesellschaftsrechtlichen Organschaftsverhältnis zu unterscheiden:
- Das Dienstverhältnis regelt insbesondere die Vergütung und somit auch für die Zahlung von Mutterschaftsgeld und ist für den Anspruch auf Elternzeit entscheidend. Arbeitsrechtlich kann damit ein Arbeitsverbot gelten bzw. ein Anspruch auf Freistellung für die Elternzeit.
- Das Organschaftsverhältnis beruht auf der reinen Bestellung als Vorstandsmitglied und steht unabhängig neben dem Dienstvertragsverhältnis. Gesellschaftsrechtlich besteht das Organschaftsverhältnis als Vorstand während Mutterschutz und Elternzeit weiter – mitsamt aller Pflichten und Haftungsgefahren.
Freistellungsansprüche nur in Aktiengesellschaft und (g)GmbH
Der Gesetzgeber hat die damit verbundenen Gefahren gesehen und eine gesetzliche Lösung gefunden, indem Organmitglieder von ihrem Amt zurücktreten können, nach Ablauf von Mutterschutz bzw. Elternzeit (oder längerer Krankheit oder Pflege Angehöriger) aber einen Anspruch darauf haben, wieder in ihr Amt bestellt zu werden. Nur leider finden sich diese Regelungen zwar im Aktiengesetz und dem GmbH-Gesetz auch für gemeinnützige AGs und gGmbHs, allerdings nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches das Vereins- und Stiftungsrecht regelt. Damit gilt die gesetzliche Lösung nicht für Vereins- und Stiftungsvorstände.
Lösung per Satzungsregelung denkbar
Glücklicherweise gilt im Vereins- wie auch im Stiftungsrecht der Grundsatz der Satzungsfreiheit. Vereine und Stiftungen können in ihren Satzungen demnach von den allermeisten Gesetzesvorlagen abweichen oder neue Regelungen aufstellen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Es wäre also denkbar, die Regelungen des AktG bzw GmbHG in die eigene Satzung zu übernehmen. Hierbei ist allerdings einige Sorgfalt geboten. So ist es etwa meist nicht sinnvoll, für die Wiederbestellung nach der Auszeit erneut die Mitgliederversammlung zusammenkommen zu lassen. Wie immer gilt demnach, die eigene Satzung vollumfänglich zu beachten und die Lösung auf die eigene Organisation maßzuschneidern.