Auskunfts- und Informationsrechte von Vereinsmitgliedern

Transparenz ist die Grundlage eines funktionierenden Vereinslebens. Damit Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen und über wichtige Entwicklungen im Verein informiert bleiben können, muss der Vorstand sie regelmäßig und umfassend informieren. Nur so kann die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen – von der Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands bis hin zur Kontrolle der Vereinsgeschäfte. Auskünfte kann die Mitgliederversammlung, aber unter Umständen auch ein einzelnes Mitglied verlangen. 

Informationsrechte der Mitgliederversammlung (Kollektives Informationsrecht) 

Der Vorstand eines Vereins hat drei zentrale Informationspflichten gegenüber der Mitgliederversammlung: 

  1. Berichtspflicht 
  1. Auskunftspflicht 
  1. Rechenschaftspflicht 

Berichtspflicht

Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung unaufgefordert alle erforderlichen Informationen geben, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann (z.B. Wahl, Abberufung, Entlastung, Weisungen an den Vorstand). Dazu gehören z.B. regelmäßige und anlassbezogene Informationen über 

  • die Vermögenslage 
  • die Mitgliederentwicklung 
  • wichtige Vereinsaktivitäten

Ob schriftlich oder mündlich berichtet werden muss, hängt von der Komplexität ab des Berichtsgegenstandes ab. In jedem Fall muss der Bericht verständlich und umfassend sein.  

Auskunftspflicht auf Verlangen 

Darüber hinaus muss der Vorstand auf Verlangen der Mitgliederversammlung zusätzliche Informationen erteilen. Hierfür ist kein gesonderter Tagesordnungspunkt erforderlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (oder mit der in der Satzung hierfür vorgesehenen Mehrheit), was sie wissen möchte. Der Vorstand ist nicht berechtigt, ein Auskunftsverlangen der Mitgliederversammlung unter Berufung auf höherwertige Interessen des Vereins zu verweigern. Wenn die Mitgliederversammlung die Auskunft mit der erforderlichen Mehrheit verlangt, hat der Vorstand diese Weisung zu befolgen. 

Rechenschaftspflicht

Der Vorstand hat über die Geschäftsführung des Vereins Rechenschaft abzulegen. Das bedeutet insbesondere, dass eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erfolgen muss. Wie diese auszusehen hat, hängt von der wirtschaftlichen Situation des Vereins ab: 

  • Im Regelfall müssen Einnahmen und Ausgaben zusammengestellt und Belege hierfür gesammelt werden (steuerlich: Einnahmen-Überschuss-Rechnung). 
  • Ist der Verein handels- oder steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet, ist ein Jahresabschluss mit Bilanz anzufertigen. 

Die Mitglieder müssen sich durch die Rechnungslegung ein klares Bild von der wirtschaftlichen Situation des Vereins machen können. Die Vorlage von Zahlen und Tabellen, die nur nach Aufbereitung von Fachleuten verständlich ist, erfüllt diese Anforderung nicht. 

Auskunftsverlangen eines einzelnen Mitglieds (Individuelles Informationsrecht) 

Auch das einzelne Vereinsmitglied hat ein Recht darauf, über Angelegenheiten des Vereins informiert zu werden. Dieses individuelle Informationsrecht soll sicherstellen, dass Mitglieder bei Wahlen und Abstimmungen fundierte Entscheidungen treffen und andere Mitgliedsrechte effektiv ausüben können.  

Das einzelne Mitglied muss allerdings ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung haben. Die gewünschte Information muss für die sachgemäße Beurteilung eines Tagesordnungspunktes in der Mitgliederversammlung oder für die Ausübung von Mitgliederrechten relevant sein. 

Wann ist der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft berechtigt? 

Bestimmte Fragen einzelner Mitglieder muss der Vorstand nicht beantworten und darf die Auskunft verweigern, weil andere Interessen (z.B. des Vereins) in diesen Fällen höher zu gewichten sind. Das ist etwa der Fall, wenn 

  • durch die Auskunft ein nicht unerheblicher Nachteil für den Verein zu erwarten ist, 
  • der Verein ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an der Information hat oder 
  • Vorstandsmitglieder bei Auskunftserteilung strafrechtliche Verfolgung befürchten müssten. 

Individuelles Informationsrecht auch außerhalb der Mitgliederversammlung? 

Das Auskunftsverlangen ist grundsätzlich in der Mitgliederversammlung vorzubringen. Ob und inwieweit ein Informationsrecht des einzelnen Mitglieds auch außerhalb der Mitgliederversammlung besteht (z.B. Fragen an den Vorstand per E-Mail), ist umstritten. Die Rechtsprechung tendiert dazu, dies nur zuzulassen, wenn dem betreffenden Mitglied die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Stellen von Fragen dort nicht möglich oder nicht zumutbar ist.  

Anwaltliche Beratung zum Auskunfts- und Informationsrecht des Vorstands 

Du bist Vereinsvorstand und möchtest dich in Bezug auf eure Informationspflicht absichern? Bist du dir unsicher, welche Fragen von Mitgliedern du beantworten musst und darfst? Wir helfen gerne mit einer rechtlichen Einschätzung, z.B. im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung. Schreibe uns dazu gerne eine Nachricht oder rufe unter der unten angegeben Telefonnummer an. 

Rechtsanwalt Linus Junginger

Linus Junginger

Rechtsanwalt
Zertifizierter Stiftungsberater (DSA)
junginger@vielwerth-junginger.de (+49) 6131 88888 99

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