Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen im Verein: Was ist rechtlich zulässig?

Steigende Kosten, neue Projekte oder einfach die Inflation: Viele Vereine stehen irgendwann vor der Frage, ob und wie sie ihre Mitgliedsbeiträge erhöhen dürfen. Doch die Beitragserhöhung ist nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine rechtlich anspruchsvolle Entscheidung. Vereine müssen dabei die Satzung beachten, Zumutbarkeitsgrenzen wahren – und riskieren im Extremfall sogar außerordentliche Kündigungen durch Mitglieder.

Beitragserhöhung – Wer darf das überhaupt entscheiden?

Entscheidend ist zunächst ein Blick in die Satzung:

  • Häufig regelt sie, welches Organ (z. B. Mitgliederversammlung oder Vorstand) über die Beitragshöhe entscheidet.
  • Ist die Beitragshöhe selbst Teil der Satzung, bedarf jede Änderung einer formellen Satzungsänderung mit qualifizierter Mehrheit (§ 33 BGB).

Im Regelfall reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss des zuständigen Organs, sofern die Satzung keine besonderen Quoren oder Grenzen vorgibt.

Grenzen der Beitragserhöhung: Zumutbarkeit und Vorhersehbarkeit

Das Vereinsmitglied muss Beitragserhöhungen grundsätzlich hinnehmen – aber nicht unbegrenzt. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Keine wesentliche Pflichtenmehrung: Erhöht sich der Beitrag sprunghaft oder unvorhersehbar, kann dies unzumutbar sein. Das kann etwa bei einer Erhöhung um mehrere hundert Prozent der Fall sein.
  • Je unvorhersehbarer die Erhöhung, desto eher unzumutbar – insbesondere, wenn sie für die Art des Vereins untypisch hoch wird.
  • Moderate Erhöhungen zur Inflationsanpassung sind regelmäßig zulässig und müssen nicht gesondert begründet werden.

Rückwirkende Beitragserhöhungen: Nur mit Satzungsvorbehalt

Eine rückwirkende Erhöhung der Beiträge ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Andernfalls verstößt sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und kann nicht verlangt werden.

Das LG Hamburg hat entschieden, dass selbst bei satzungskonformer Rückwirkung die Erhöhung verhältnismäßig bleiben muss. Eine Beitragserhöhung um mehr als 300 % wurde in dem Fall als unzumutbar gewertet und ein außerordentliches Kündigungsrecht bejaht.

Kündigungsrechte bei Beitragserhöhungen

Ordentliche Kündigung

Wenn die Satzung eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, können Mitglieder zum Ende der Mitgliedschaftsperiode austreten. Die Fristen der Satzung müssen beachtet werden und ggf. ist damit der geänderte Beitrag noch zu zahlen.

Außerordentliche Kündigung

Nur bei besonderen Härtefällen ist ein sofortiger Austritt möglich:

  • Etwa bei extrem hohen, unvorhergesehenen Beitragserhöhungen ohne sachlichen Grund.
  • Dagegen rechtfertigt eine Erhöhung um 20 % nach neun Jahren Beitragsstabilität keine außerordentliche Kündigung.

Auch der Einwand, man sei nicht ausreichend informiert worden, greift nur, wenn die Satzung oder das Gesetz verletzt wurde.

Praxisempfehlungen für Vereine

  1. Satzung prüfen und ggf. anpassen
    Klare Regelungen zu Beitragshöhe, Erhöhungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten vermeiden Streit.
  2. Erhöhungen moderat und nachvollziehbar begründen
    Mitglieder akzeptieren Beitragserhöhungen eher, wenn sie sachlich begründet sind – etwa mit gestiegenen Kosten oder neuen Angeboten.
  3. Rechtzeitig informieren
    Transparenz schafft Vertrauen – und schützt den Verein vor außerordentlichen Kündigungen.
  4. Keine Rückwirkung ohne Satzungsermächtigung
    Rückwirkende Beitragserhöhungen sind rechtlich heikel und sollten nur mit ausdrücklicher Satzungsklausel vorgenommen werden.

Fazit

Beitragserhöhungen sind rechtlich zulässig – aber nur im Rahmen des Zumutbaren. Wer sich als Verein sorgfältig vorbereitet, seine Satzung klug gestaltet und Mitglieder offen informiert, kann notwendige Erhöhungen rechtssicher umsetzen.

Wer dagegen ohne Satzungsgrundlage, Transparenz oder Maß agiert, riskiert rechtliche Konflikte und den Verlust von Mitgliedern.

Rechtsanwalt Alexander Vielwerth

Alexander Vielwerth

Rechtsanwalt, LL.M. oec.
Zertifizierter Stiftungsberater (FSU Jena)
alexander@vielwerth-junginger.de +49 6131 88888 99

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