Die Auflösung und Liquidation eines Vereins
Eine Auflösung eines Vereins kann viele Gründe haben: Stagnierende oder sinkende Mitgliederzahlen, finanzielle Probleme oder auch veränderte gesellschaftliche Interessen sind häufige Gründe, die das Ende eines Vereins besiegeln können.
Wie kann ein Verein aufgelöst werden?
Gesetzlich sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, die zu einer Auflösung eines Vereins führen können:
- Beschluss der Mitgliederversammlung
- Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdauer oder durch Eintritt sonstiger satzungsmäßiger Umstände
- Staatsakt auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts
- Wegfall sämtlicher Mitglieder
- Sitzverlegung ins Ausland
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Im Regelfall wird ein Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Hierfür ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Allerdings kann die Satzung hiervon abweichende Regelungen beinhalten. Anstelle durch die Mitgliederversammlung kann auch ein ordnungsgemäßer Auflösungsbeschluss durch die schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitgliedern erlangt werden.
Auflösungsbeschluss: Und jetzt?
Sobald ein Auflösungsbeschluss besteht, wird die Auflösung des (eingetragenen) Vereins im Vereinsregister eingetragen. Dies muss der Vorstand beim Vereinsregister anmelden.
Nach dem Auflösungsbeschluss existiert der Verein allerdings weiter – er befindet sich dann in der Liquidation. Unter dem Begriff Liquidation versteht man die finanzielle Abwicklung des Vereinsvermögens. Für die Abwicklung der Liquidation müssen Personen bestimmt werden, sogenannte Liquidatoren. Sie haben die rechtliche Stellung des Vorstandes. Im Regelfall sind Liquidatoren die bisherigen Vorstandsmitglieder, allerdings können in der Satzung auch andere Personen dafür festgelegt werden.
Die Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren vertreten den Verein nach außen und müssen im Vereinsregister eingetragen werden. Sie müssen insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins beenden, Gläubiger befriedigen und den finanziellen Überschuss an die berechtigten Personen auszahlen. Die berechtigten Personen, denen der finanzielle Überschuss ausgezahlt werden soll, sind die Anfallberechtigten. Sie werden in der Satzung festgelegt.
Die Liquidatoren müssen weiterhin die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt machen, damit Gläubiger potenzielle Ansprüche gegen den Verein geltend machen können. Die Veröffentlichung geschieht in einem dafür ausgewählten Bekanntmachungsblatt, was in der Satzung festgelegt werden kann. Falls in der Satzung keine Regelung zum Bekanntmachungsblatt getätigt wurde, ist die Bekanntmachung in dem von dem jeweils zuständigen Amtsgericht herausgegebenen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Die Beendigung der Liquidation
Die Auszahlung des überschüssigen Vereinsvermögens an den bestimmten Personenkreis darf erst nach der Einhaltung des „Sperrjahres“ erfolgen. Innerhalb dieses Jahres haben Gläubiger des Vereins die Möglichkeit, ihre Forderungen anzumelden. Wenn die Auszahlung des Restvermögens stattgefunden hat, ist die Liquidation beendet. Die Liquidatoren müssen sodann gegenüber der Mitgliederversammlung eine Schlussrechnung erstatten und können dann ihre Entlastung beantragen. Zuletzt muss die Beendigung der Liquidation im Vereinsregister eingetragen werden, was von den Liquidatoren vorher angemeldet werden muss. Erst dann wird der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht.
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