Der nicht eingetragene Verein 

Vereine können in das Vereinsregister eingetragen werden – zwingend ist das aber nicht. Die Eintragung ist ausschlaggebend für die Rechtsfähigkeit eines Vereins, denn nur dadurch kann sie offenbart werden. Sinnvoll ist eine Eintragung immer dann, wenn ein gewisses finanzielles Risiko besteht, da bei einem nicht eingetragenen Verein die Haftung anders ausfällt als bei einem eingetragenen Verein. Dennoch gibt es einige Konstellationen, in denen (zunächst) auf eine Eintragung verzichtet werden kann. Übrigens: Auch wenn der nicht eingetragene Verein nicht rechtsfähig ist, kann er trotzdem klagen und verklagt werden.  

Gründung eines nicht eingetragenen Vereins 

Für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins werden zunächst mindestens zwei volljährige Personen verlangt. Ebenso muss auch hier eine Satzung durch Beschluss beschlossen werden und ein Vorstand gewählt werden. Die Satzung unterliegt im Gegensatz zum e.V. jedoch keinen besonderen Formerfordernissen. Damit man sich jedoch nachträglich noch flexibel für eine Eintragung entscheiden kann, ist es sinnvoll, dass die Satzung des nicht eingetragenen Vereins den Anforderungen einer Eintragung genügt. Ebenso empfehlenswert ist es, dass ein Gründungsprotokoll erstellt wird und der Gründungsprozess, die Vorstandswahl und die Erstellung der Satzung schriftlich festgehalten werden.  

Ein großer Vorteil bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereins ist, dass keine Notar- und Eintragungskosten anfallen, was nicht nur eine finanzielle Erleichterung ist, sondern auch den Gründungsprozess erheblich beschleunigt.  

Achtung: Zwar wird der nicht eingetragene Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, aber er muss beim Finanzamt durch den Vorstand angemeldet werden, damit er eine Steuernummer erhalten kann. Dies hat den Hintergrund, dass ein nicht eingetragener Verein Mitgliedsbeiträge erhält und natürlich auch einige Kosten anfallen können.  

Wer haftet beim nicht eingetragenen Verein? 

Ein wichtiger Punkt beim nicht eingetragenen Verein ist die Haftungsfrage: Da es sich beim nicht eingetragenen Verein gerade nicht um eine rechtsfähige juristische Person handelt, haften hier die Mitglieder gemeinsam und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Das geht natürlich mit einem gewissen Risiko einher. Je größer der Verein und je aufwändiger die Finanzierung wird, desto unangenehmer kann eine Haftung der Mitglieder ausfallen. Allerdings kann in der Satzung eine andere Haftungsregelung beschlossen werden.  

Für wen eignet sich ein nicht eingetragener Verein?  

Nicht eingetragene sind in den folgenden Fällen vorteilhaft:  

  • Wenn kleine Interessengruppen einen geringen Mitgliederbestand beibehalten möchten  
  • Wenn der bürokratische Aufwand zeitlich verschoben werden soll 
  • Wenn eine längerfristige Zusammenarbeit noch nicht absehbar ist 

Selbst wenn man sich zunächst für einen nicht eingetragenen Verein entscheidet, steht es einem weiterhin offen, nachträglich den Verein eintragen zu lassen.  

Gemeinnützigkeit eines nicht eingetragenen Vereins – Ist das möglich? 

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist nicht an eine Rechtsfähigkeit geknüpft: Demnach kann auch ein nicht eingetragener Verein gemeinnützig sein. Hierfür muss er sich die Gemeinnützigkeit vom jeweils zuständigen Finanzamt anerkennen lassen. Dazu muss ein Satzungsentwurf beim Finanzamt eingereicht werden und der Vorstand muss den Verein beim Finanzamt anmelden.  

Wenn die Gemeinnützigkeit des nicht eingetragenen Vereins anerkannt wurde, kann er auch Spenden erhalten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. 

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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