Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein  

Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus dem Verein ist die schwerwiegendste Maßnahme, die gegen ein Mitglied getroffen werden kann. In manchen Situationen ist dies jedoch nicht vermeidbar: Grobe Zuwiderhandlungen gegen Vereinsinteressen, strafbare Handlungen oder aber auch die Nichterfüllung von Mitgliederpflichten können einen Vereinsausschluss notwendig machen.  

Muss die Satzung Regelungen über den Vereinsausschluss enthalten?  

Die Satzung des Vereins muss nur Bestimmungen über den (freiwilligen) Austritt von Vereinsmitgliedern beinhalten. Der Ausschluss eines Mitglieds hingegen ist nicht zwingend in der Satzung enthalten, da das BGB dies nicht als Mindestinhalt vorsieht. Ohne eine solche Regelung ist ein Ausschluss aber nur unter erschwerten Bedingungen zulässig. Daher ist es sinnvoll, individuelle Regelungen zum Vereinsausschluss in der Satzung vorzunehmen.  

Ausschlussgründe 

Wenn keine Regelung zum Ausschluss eines Mitglieds in der Satzung vorliegt, kann ein Ausschluss nur wegen eines wichtigen Grundes vorgenommen werden. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem Verein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.  

Folgende Beispiele erfüllen die Anforderungen eines wichtigen Grundes:  

  • Dauerhaftes Nichtzahlen von Mitgliedsbeiträgen  
  • Verleumdung von Organmitgliedern  
  • Verletzung der wesentlichen Ziele des Vereins  

In der Satzung können aber auch Ausschlussgründe festgelegt werden, die nicht den Anforderungen eines wichtigen Grundes entsprechen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass ein willkürlicher Ausschluss von Mitgliedern rechtswidrig ist, da hierdurch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird.  

Ablauf eines Ausschlussverfahrens 

Wenn ein Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgen soll, muss ein Ausschließungsbeschluss gefasst werden. Hierfür ist im Regelfall die Mitgliederversammlung zuständig. Allerdings kann in der Satzung hierzu eine abweichende Regelung getroffen werden.  

Dem betroffenen Vereinsmitglied muss eine Anhörung gewährt werden. Wenn alle Informationen der Mitgliederversammlung vorliegen, darf über den Ausschluss mit der jeweils dafür vorgesehenen Mehrheit abgestimmt werden. Hier ist die jeweilige Satzungsregelung entscheidend. Wenn keine Regelung in der Satzung zur erforderlichen Mehrheit getroffen wurde, greift die gesetzliche Regelung des § 32 Abs.1 BGB ein, wonach die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Der Beschluss muss zudem eine schriftliche Begründung haben. Das Vereinsmitglied ist sodann aus dem Verein ausgeschlossen.  

Übrigens: Den Antrag auf Einleitung des Ausschlussverfahrens kann jedes Vereinsmitglied gegenüber dem zuständigen Vereinsorgan stellen. Dies gilt aber nur, wenn in der Satzung kein besonderes Antragsrecht geregelt ist.  

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Was ist die Streichung von der Mitgliederliste? 

Viele Satzungen sehen auch das Ende der Mitgliedschaft vor, wenn ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen wird. Letztlich handelt es sich auch hierbei um einen Ausschluss, allerdings aufgrund klar definierter Ausschlussgründe und meist mit vereinfachtem Verfahren durch den Vorstand.  

Am häufigsten liegt ein Grund zur Streichung in der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz mehrfacher Mahnung. In diesem Fall ist keine Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich – dem Mitglied muss aber dennoch die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

Rechtsschutz des betroffenen Mitglieds 

Dem betroffenen Vereinsmitglied steht es zu, dass er gegen den Ausschluss gerichtlich vorgeht. Für diesen Fall ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, also die staatlichen Gerichte (im Regelfall das für den Verein zuständige Amtsgericht).  

Folgende Situationen können eine Unwirksamkeit des Ausschlusses zur Folge haben:  

  • Fehlende Anhörung 
  • Nicht belegte Behauptungen als Entscheidungsgrundlage   
  • Beschlussfassung durch das falsche Gremium
Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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