OLG Düsseldorf: Mehrfachmitgliedschaften in Anbauvereinen?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Frage zu klären, ob ein Cannabis-Anbauverein in das Vereinsregister eingetragen werden kann, obwohl deren Gründungsmitglieder bereits Mitglieder in einem anderen Anbauverein sind.

Anbauvereinigungen  |  20. Februar 2025  |  Lesezeit 5 Minuten

Mit der Legalisierung von Cannabis für den Eigenkonsum ist das Vereinsrecht um eine neue Facette reicher geworden: sogenannte Anbauvereinigungen, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) organisiert sind. Diese nichtwirtschaftlichen Vereine ermöglichen ihren Mitgliedern den gemeinschaftlichen Anbau und die Verteilung von Cannabis, unterliegen aber strengen rechtlichen Vorgaben.

Ein zentrales Thema ist das Verbot der Mehrfachmitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen (§ 16 Abs. 3 KCanG). In einer aktuellen Entscheidung musste das OLG Düsseldorf (Az. I-3 W 2/25, Beschluss vom 30. Januar 2025) klären, ob eine bereits bei der Vereinsgründung bestehende Mehrfachmitgliedschaft ein Hindernis für die Eintragung ins Vereinsregister darstellt.

Sachverhalt

Ein Verein, der als Zweigverein eines größeren Gesamtvereins gegründet wurde, beantragte seine Eintragung als Anbauvereinigung in das Vereinsregister. Ziel des Vereins war es, eine nichtwirtschaftliche Anbauvereinigung zu betreiben und seinen Mitgliedern gemeinschaftlich angebautes Cannabis zur Verfügung zu stellen.

Das Amtsgericht Düsseldorf lehnte die Eintragung jedoch mit der Begründung ab, dass mehrere Gründungsmitglieder bereits Mitglieder in anderen Zweigvereinen desselben Gesamtvereins waren. Da § 16 Abs. 3 KCanG eine Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen ausdrücklich verbietet, sah das Registergericht hierin ein Eintragungshindernis. Zudem enthielt die Satzung des Vereins selbst ein Verbot der Mehrfachmitgliedschaft.

Der Verein legte daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein und argumentierte, dass die betreffenden Mitglieder inzwischen aus den anderen Vereinen ausgetreten seien und das Eintragungshindernis somit nicht mehr bestehe.

Rechtliche Fragestellung

Das OLG Düsseldorf musste klären:

  1. Gilt das gesetzliche Verbot der Mehrfachmitgliedschaft (§ 16 Abs. 3 KCanG) bereits vor der Eintragung des Vereins?
  2. Darf ein Verein trotz zuvor bestehender Mehrfachmitgliedschaften seiner Gründungsmitglieder in das Vereinsregister eingetragen werden?
  3. Sind satzungsrechtliche Mehrfachmitgliedschaftsverbote bereits für Gründungsmitglieder verbindlich?

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde des Vereins statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es wies das Registergericht an, über die Eintragung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

1. Das KCanG-Verbot der Mehrfachmitgliedschaft greift erst nach der Eintragung

Das Gericht stellte klar, dass das gesetzliche Verbot der Mehrfachmitgliedschaft nach § 16 Abs. 3 KCanG erst mit der Eintragung des Vereins in das Register gilt.

Vor der Eintragung ist der Verein lediglich ein Vorverein, der rechtlich noch nicht als Anbauvereinigung im Sinne des KCanG existiert.

Daher ist eine Mitgliedschaft der Gründungsmitglieder in anderen Anbauvereinigungen in dieser Phase noch nicht unzulässig.

2. Satzungsrechtliche Verbote gelten nicht für die Gründung selbst

Das Gericht entschied zudem, dass das satzungsmäßige Mehrfachmitgliedschaftsverbot nur für Personen gilt, die dem Verein nach der Gründung beitreten, nicht aber für die Gründungsmitglieder selbst.

3. Keine automatische Eintragung – Nachweis des Austritts erforderlich

Ob der Verein tatsächlich eingetragen wird, hängt nun davon ab, ob die betroffenen Mitglieder ihre Mehrfachmitgliedschaften tatsächlich beendet haben.

Das Amtsgericht muss dies im neuen Verfahren prüfen und kann die Eintragung verweigern, falls weiterhin Mehrfachmitgliedschaften bestehen.

Was bedeutet das Urteil für andere Anbauvereinigungen?

Die Entscheidung betrifft ausschließlich Anbauvereinigungen nach dem KCanG und hat keine allgemeine Bedeutung für Mehrfachmitgliedschaften in anderen Vereinen. In „normalen“ nichtwirtschaftlichen Vereinen gibt es kein generelles gesetzliches Verbot der Mehrfachmitgliedschaft.

Für die Gründung und Eintragung von Anbauvereinigungen ergeben sich aus dem Urteil folgende wichtige Punkte:

  • Keine automatischen Hindernisse durch Mehrfachmitgliedschaften in der Gründungsphase: Das Registergericht darf eine Eintragung nicht allein deshalb verweigern, weil Gründungsmitglieder parallel anderen Anbauvereinigungen angehören.
  • Austritt spätestens bis zur Eintragung notwendig: Zum Zeitpunkt der Registereintragung dürfen keine Mehrfachmitgliedschaften mehr bestehen.
  • Satzungen sollten klar formuliert sein: Falls eine Anbauvereinigung Mehrfachmitgliedschaften auch für Gründungsmitglieder ausschließen will, sollte dies explizit in der Satzung festgelegt werden.

Fazit

Das OLG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass das gesetzliche Verbot der Mehrfachmitgliedschaft nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) erst mit der Eintragung des Vereins ins Register wirksam wird.

Für die Praxis bedeutet das: Mehrfachmitgliedschaften in der Gründungsphase sind nicht automatisch ein Eintragungshindernis, dürfen aber spätestens mit der Eintragung nicht mehr bestehen. Anbauvereinigungen sollten daher frühzeitig sicherstellen, dass ihre Mitglieder den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um Verzögerungen oder Ablehnungen bei der Eintragung zu vermeiden.

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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