Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb: Wie funktioniert die Abgrenzung?

Viele gemeinnützige Organisationen engagieren sich mit großem Einsatz für Sport, Kultur, Bildung oder soziale Belange – und erbringen dabei Leistungen gegen Entgelt. Zu den Einnahmen zählen z.B. Eintrittsgelder für Veranstaltungen, Erlöse aus einem Getränkeverkauf bei einem Vereinsfest oder Gelder von Sponsoren. Manche dieser Einnahmen sind steuerfrei, andere nicht. In diesem Beitrag erklären wir, wie man den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vom steuerbegünstigten Zweckbetrieb abgrenzt, welche Rolle Freigrenzen spielen und was das für die Praxis von Vereinen und anderen gemeinnützigen Körperschaften bedeutet.
Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (wie etwa gemeinnützige Vereine), sind mit ihrer Tätigkeit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Diese partielle Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden und bei der es sich nicht um eine reine Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung, Kapitalanlage) handelt. Vereinfacht gesagt: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine gemeinnützige Organisation Leistungen erbringt und dafür bezahlt wird. Die Idee dahinter ist: Nimmt z.B. ein Verein wie ein kommerzielles Unternehmen am Markt teil, soll er auch derselben Besteuerung unterliegen wie seine Wettbewerber.
Beispiele für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
- Verkauf von Speisen und Getränken bei einem öffentlichen Fest
- Betrieb eines Vereinsheims mit Bewirtung
- Verkauf von Werbeflächen in einer Vereinszeitschrift
- Verkauf von Fan- und Werbeartikeln wie T-Shirts, Hoodies etc.
- Sponsoring-Leistungen (Geld gegen Werbemöglichkeit)
Keine Besteuerung bei Vorliegen eines Zweckbetriebs
Eine Ausnahme gilt für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die sogenannte Zweckbetriebe sind. Die Gewinne hieraus unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Ein Zweckbetrieb liegt bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor, die unmittelbar der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks dient und hierfür erforderlich ist. Ein typisches Beispiel: Ein Theaterverein, der Eintritt für seine eigenen Aufführungen verlangt. Obwohl Einnahmen fließen und eine Leistung an die Zuschauer erbracht wird, erfüllt der Verein mit der Veranstaltung seinen kulturellen Zweck. Es liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, sondern ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb.
Beispiele für steuerbegünstigte Zweckbetriebe:
- Sportveranstaltungen gegen Eintrittsgeld (nur Amateursport!)
- Konzerte, Theateraufführungen o.ä. gegen Eintrittsgeld
- Kostenpflichtige Kurse, Seminare und andere Bildungs- oder Kulturveranstaltungen
- Betrieb einer Privatschule oder Kindertagesstätte mit Elternbeiträgen bzw. staatlichen Zuschüssen
Abgrenzung: Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb?
Die Abgrenzung zwischen einem Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist im Einzelfall oft schwierig. Es kommt vor allem darauf an, warum die Einnahmen erzielt werden und ob die Tätigkeit einen hinreichenden Bezug zum Satzungszweck aufweist. Dient die Tätigkeit der gemeinnützigen Zielsetzung und ist sie unverzichtbar für die Zweckverwirklichung, spricht viel für einen Zweckbetrieb. Geht es hingegen in erster Linie um Einnahmeerzielung – etwa durch Werbung, Catering oder den Verkauf von Fanartikeln – handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Verwendung von Gewinnen ist unerheblich für steuerliche Zuordnung
Keine Rolle spielt dagegen, wie Überschüsse aus der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, nachdem sie erzielt wurden. Auch wenn ein Getränke- oder Kuchenverkauf eines Vereins dazu dient, den gemeinnützigen Zweck zu finanzieren, wird die Verkaufsaktion dadurch nicht zum Zweckbetrieb (Kuchen zu backen und zu verkaufen ist nicht der Zweck, sondern ein Mittel zum Zweck). Dieses Missverständnis ist weit verbreitet und führt häufig dazu, dass Einnahmen der falschen steuerlichen Sphäre zugeordnet werden. In diesem Fall drohen für die gemeinnützige Körperschaft unerwartete Steuernachzahlungen und im Extremfall der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Freigrenze für die Körperschaft- und Gewerbesteuer: 45.000 Euro Umsatz
Nicht jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird sofort steuerpflichtig. Solange die Umsätze im Jahr 45.000 Euro nicht übersteigen, bleibt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb körperschaft- und gewerbesteuerfrei.
Achtung: Maßgeblich ist dabei nicht der Gewinn, sondern der Umsatz – also die Bruttoeinnahmen. Sobald diese Grenze überschritten wird, wird der gesamte Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig.
Sonderfall Umsatzsteuer: Steuerbefreiungen, Kleinunternehmerregelung und ermäßigter Steuersatz
Für die Frage, ob eine gemeinnützige Organisation Umsatzsteuer zahlen muss, spielt die Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb keine Rolle. Stattdessen enthält das Gesetz sachliche Steuerbefreiungen, mit denen nur bestimmte Tätigkeiten (wie Sport-, Bildungs- oder Kulturveranstaltungen) von der Umsatzsteuer ausgenommen werden.
Daneben gibt es mit der Kleinunternehmerregelung eine Befreiungsvorschrift für Organisationen, die nur geringe Umsätze erzielen (Stand 2025: im laufenden Jahr höchstens 25.000 Euro, im kommenden Jahr voraussichtlich höchstens 100.000 Euro).
Ist der Umsatz steuerpflichtig, kann sich die Abgrenzung des Zweckbetriebs vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei der Bestimmung des richtigen Steuersatzes auswirken: Für Leistungen im Zweckbetrieb fällt in der Regel nur der ermäßigte Steuersatz von 7% an.