Sponsoring und Spenden – Was sind die Unterschiede?

Damit gemeinnützige Vereine ihre Zwecke effizient verfolgen können, sind sie auf finanzielle Zuwendungen angewiesen. Hauptfinanzierungsquelle sind neben Mitgliedsbeiträgen meist Spenden und Sponsoringeinnahmen. In der Praxis werden letztere häufig gleichgesetzt, aber aufgepasst: Es handelt sich um zwei verschiedene Varianten von finanziellen Zuwendungen.  

Was ist eine Spende? 

Spenden sind freiwillige Zuwendungen zur Förderung von steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken durch einen Steuerpflichtigen, die ohne eine Gegenleistung gewährt werden.  

Bei dem Spender muss eine endgültige Vermögensminderung eintreten, er muss durch die Spende tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sein. Bei der Spendenmotivation muss zudem ein altruistisches Handeln im Vordergrund stehen Durch die Spende darf man sich keinen spezifischen Vorteil erhoffen.  

Folgende Merkmale müssen also für eine Spende erfüllt werden:  

  • Freiwilligkeit der Zuwendung  
  • Förderung von steuerbegünstigten Zwecken  
  • Keine Gegenleistung  
  • Endgültige Vermögensminderung beim Spender 

Die steuerliche Behandlung von Spenden 

Spenden sind Einnahmen in der ideellen Sphäre und unterliegen somit keiner Besteuerung. Neben Spenden gehören zu der ideellen Sphäre unter anderem Einnahmen aus Aufnahmegebühren, Erbschaften, Mitgliedsbeiträgen und Schenkungen. Wenn eine Spende getätigt wurde, stellt der Verein für den Spender eine Zuwendungsbestätigung – auch bekannt als Spendenbescheinigung – aus, damit die getätigte Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann.  

Was ist Sponsoring?  

Bei einem Sponsoring werden Geld oder geldwerte Vorteile zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken gemäß § 51 AO – also beispielsweise Kunst und Kultur oder Wissenschaft und Forschung – gewährt. Vom Sponsor wird hier im Gegensatz zur Spende jedoch eine Gegenleistung erwartet, meist die aktive Bewerbung des Sponsors und seiner Leistungen. Entscheidend ist also die Gegenleistung: Bei einem Sponsoring kommt ein Leistungsaustausch zustande. Die Förderung von gemeinnützigen Zwecken ist hier nicht unbedingt die Hauptmotivation. 

Folgende Merkmale sind bei einem Sponsoring erfüllt:  

  • Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen 
  • Förderung von gemeinnützigen Zwecken  
  • Vereinbarung einer Gegenleistung  

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Sponsoringverträge 

Da es sich beim Sponsoring um einen gegenseitigen Leistungsaustausch handelt, ist es stark empfehlenswert, dass ein Sponsoringvertrag abgeschlossen wird. Dadurch wird es den Vertragsparteien ermöglicht, dass sie ihre Vorstellungen und Erwartungen genau festhalten können. 

Folgende Punkte sollten bei einem Sponsoringvertrag bedacht werden: 

  • geschuldete Leistung der gemeinnützigen Organisation 
  • vereinbarte Vergütung durch den Sponsor 
  • Laufzeit der Vereinbarung 
  • Möglichkeiten der Kündigung, sollte der Sponsor den Werten der Organisation zuwider handeln 

Die steuerliche Behandlung von Sponsoring 

Einnahmen aus einem Sponsoring zählen im Regelfall zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und müssen grundsätzlich versteuert werden. Während es für die Körperschaftsteuer noch auf die Freigrenze iHv 45.000 Euro ankommen mag, liegt umsatzsteuerlich ein steuerpflichtiges (Klein-)Unternehmen vor.  

Die Finanzverwaltung hat Fallgruppen anerkannt, in denen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen wird: Wenn ein Verein auf die Unterstützung durch einen Verein lediglich hinweist, indem er ein Emblem oder Logo ohne eine besondere Hervorhebung nutzt, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Es kommt also darauf an, ob ein Sponsor „aktiv“ oder „passiv“ an den Werbemaßnahmen mitwirkt.   

Bei einem Sponsoring dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, vielmehr muss der Verein eine Rechnung für seine Leistung stellen. 

Die Zielsetzung ist entscheidend 

Ob es sich bei einer Zuwendung um eine Spende oder um ein Sponsoring handelt, ist letztlich eine Frage der tatsächlichen Umsetzung. Sponsoren und gemeinnützigen Körperschaften müssen die steuerlichen Auswirkungen bewusst sein, um böse Überraschungen zu vermeiden. Organisationen sollten darüber hinaus darauf achten, ihren guten Namen bzw. den guten Zweck nicht für jedwede Werbeleistung zu verkaufen.  

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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