Anlassspenden: Persönliche Anlässe für die gute Sache nutzen

Ob Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit oder Trauerfall – immer mehr Menschen entscheiden sich, persönliche Anlässe zum Anlass zu nehmen, um Gutes zu tun. Anlassspenden sind ein wachsender Trend im Fundraising und bieten gemeinnützigen Organisationen eine wunderbare Möglichkeit, neue Unterstützer:innen zu gewinnen – oft ganz ohne aufwändige Kampagnen.

Was sind Anlassspenden?

Anlassspenden sind Spenden, die anlässlich eines besonderen Ereignisses gesammelt werden. Typische Anlässe sind:

  • Private Feiern (z. B. runde Geburtstage, Hochzeiten, Ruhestand)
  • Trauerfälle und Beerdigungen
  • Vereinsjubiläen oder Ehrungen
  • Firmenveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern oder Jubiläen)

Statt Geschenken bitten Spender:innen ihre Gäste um eine Zuwendung zugunsten einer gemeinnützigen Organisation. Die Organisation kann entweder direkt als Empfänger angegeben oder die Spenden werden bei einer anlassbezogenen Veranstaltung gesammelt.

Vorteile für Vereine:

  • Niedrigschwelliges Fundraising ohne hohe Marketingkosten – teilweise werden aber auch Sammelbüchsen zur Verfügung gestellt
  • Neue Spender, oft aus ganz anderen Zielgruppen, die ohne den Anlassgeber nicht erreicht worden wären
  • Emotionale Bindung durch persönliche Verbindung zur Spende, da sie zum besonderen Anlass auf gesonderten Wunsch des Anlassgebers erbracht wurde

Wer bekommt eine Zuwendungsbestätigung?

Für die Frage der steuerlichen Bewertung bzw. insbesondere die Zulässigkeit einer Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) kommt es entscheidend auf die genaue Gestaltung des Spendenaufrufs an:

Sammelt der Anlassgeber die Spenden selbst in eigenem Namen ein und spendet anschließend an den Verein, wird er keine Zuwendungsbestätigung erhalten können. Voraussetzung hierfür wäre eine wirtschaftliche Belastung seines Vermögens – diese liegt aber nicht vor, da die Gelder nicht zur freien Verwendung in sein Vermögen flossen, sondern von Beginn an für die Weiterleitung an den Verein bestimmt waren.

Wenn der Anlassgeber die Spenden in fremden Namen sammelt, also die Gelder lediglich weiterleitet und hierbei die erforderlichen Daten der Spender erfasst, kann der begünstigte Verein die Spendenbescheinigungen direkt an die Spender ausstellen. Der Anlassgeber handelt dann nur als Mittelsperson, ist aber auch mit einem gewissen Verwaltungsaufwand belastet.

Am einfachsten ist die Gestaltung, wenn der Anlassgeber um Spenden „statt Geschenke“ direkt an den bedachten Verein bittet. Bei Verwendung eines geeigneten Stichwortes bei der Überweisung kann der Verein die Spenden zuordnen und dem Anlassgeber eine Information darüber geben, welche Summe zustandekommen ist. Hinweise auf die einzelnen Spender und der einzelnen Spendenhöhe sollten hierbei aus Gründen des Datenschutzes aber tunlichst unterbleiben. Bei einer Spende bis maximal 300 Euro wird für die steuerliche Geltendmachung auch keine Zuwendungsbestätigung benötigt, es genügt der Überweisungsbeleg.

So organisieren Sie eine Anlassspende erfolgreich

  1. Kommunikation vorbereiten: Der Gastgeber oder die Gastgeberin sollte den Anlass und die Organisation klar kommunizieren – z. B. in der Einladung oder online.
  2. Spendenkonto mit Stichwort: Am einfachsten wird direkt an die Organisation gespendet, die ein eindeutiges Stichwort einrichtet („Spende Geburtstag Max Mustermann“) – das erleichtert die Zuordnung.
  3. Danke sagen: Ein persönliches Dankeschön – sowohl durch den Gastgeber als auch durch die Organisation (ggf. in Verbindung mit der Spendenquittung) – verstärkt die Wirkung und erhöht die Spendenbereitschaft für zukünftige Anlässe.

Fazit

Anlassspenden sind eine einfache, persönliche und wirkungsvolle Möglichkeit, Gutes zu tun – und bieten gemeinnützigen Organisationen eine tolle Chance, neue Unterstützer zu erreichen und langfristige Beziehungen aufzubauen.

Wichtig ist, dass rechtlich und organisatorisch alles gut vorbereitet ist. Wer klare Abläufe schafft, kann aus einem privaten Anlass ein starkes Stück Gemeinwohlförderung machen.

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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