
Seit der Corona-Pandemie sind virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen keine Seltenheit mehr. Die Möglichkeit hierzu ist mittlerweile auch im Gesetz verankert. Doch welche Anforderungen werden an die Einladung zu einer hybriden Mitgliederversammlung gestellt, wenn die Satzung hierzu keine Angaben macht? Diese Frage hatte das Amtsgericht Spandau zu entscheiden (Urteil vom 27.06.2024, Az. 3 C 78/24)
Worum ging es in dem Urteil?
In dem Urteil haben sich die Parteien um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Mitgliederversammlung der Beklagten gestritten. Der Beklagte hat hierbei jeweils eine außerordentliche und eine ordentliche hybride Mitgliederversammlung einberufen. Hierbei wurde in den Einladungen eine verbindliche Anmeldefrist vorgesehen und ein digitales Abstimmungstool benannt. Ein konkretes Tool zur virtuellen Teilnahme an den Mitgliederversammlungen wurde hingegen nicht festgelegt. Die Klägerin hat die Position vertreten, dass die Einberufung auf Grund der Anmeldefrist und dem nicht festgelegten Teilnahmetool unwirksam sei und dadurch die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse nichtig seien.
Tools zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte müssen angegeben werden
Das Amtsgericht Spandau hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt, dass bereits die Einberufungen zu den Mitgliederversammlungen nicht rechtmäßig waren. § 32 Abs. 2 BGB fordert bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung die Angabe, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Nach Ansicht des Gerichts könne den Mitgliedern dies jedoch nur ermöglicht werden, wenn sie sich bereits im Voraus darauf einzustellen können, welches digitale Tool zur Wahrnehmung der Rechte genutzt wird. Neben der Nennung eines Abstimmungstools betrifft dies aufgrund des Rede- und Fragerechts aber auch das für die etwaige Videokonferenz genutzte Tool.
Verbindliche Ausschlussfrist zur Anmeldung ist unzulässig
Dadurch, dass in den Einladungen eine Anmeldefrist vorgesehen war, wurde den Mitgliedern eine Teilnahme verwehrt, wenn sie sich nicht fristgemäß angemeldet haben. Eine solche Anmeldefrist wäre nur dann rechtmäßig, wenn es darüber eine entsprechende Satzungsregelung gegeben hätte. Denn dann hätten die Mitglieder bei der Satzungsänderung aktiv die Möglichkeit aufgegeben, sich auch spontan noch für eine Form der Teilnahme (um) zu entscheiden. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weshalb die Fristsetzung allein durch den Vorstand einen gravierenden Einschnitt in das Teilnahmerecht der Mitglieder zur Folge hatte.
Was bedeutet das für Vereine?
Der Gesetzgeber fordert in § 32 Abs. 2 Satz 3 explizit die Angabe, wie die Mitgliederrechte bei einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung wahrgenommen werden können. § 32 ist allerdings dispositiv, die Satzung kann demnach abweichende Regelungen enthalten. Es ist Vereinen ohnehin zu raten, die Voraussetzungen und Anforderungen einer virtuellen bzw. hybriden Durchführung ihrer Mitgliederversammlung individuell in der eigenen Satzung zu regeln.