Privatschulen nutzen unterschiedliche Finanzierungswege
Schulen in freier Trägerschaft können nicht in beliebiger Höhe Schulgeld verlangen. Eine Grenze bildet zum einen das Verbot, Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zu sondern (Sonderungsverbot). In manchen Bundesländern werden Privatschulen bei der Erhebung von Schulgeld außerdem (teilweise) aus der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Nicht zuletzt lässt sich das Schulgeld im Gegensatz zu anderen Elternleistungen auch nur zum Teil steuerlich absetzen.
Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass Schulträger bei ihrer Finanzierung versuchen, auf Mitgliedsbeiträge und Spenden auszuweichen, die formal auf freiwilliger Grundlage erbracht werden. In der Praxis wird aber oft gegenüber den Eltern zumindest angedeutet, dass der Schulbesuch mit einer kostenpflichtgen Vereinsmitgliedschaft oder einer regelmäßigen Spende verbunden ist.
So war es auch im Fall einer privaten Ersatzschule, die sich aus Mitteln eines Fördervereins finanzierte.
Worum ging es in dem Fall?
Der Förderverein erhob einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von den Eltern, der die Kosten des Schulträgers für den Unterricht decken sollte. Dieses „Quasi-Schulgeld“ zahlten faktisch alle Eltern, deren Kinder die Schule besuchten.
Die Eltern einer schwerbehinderten Schülerin wollten dieses Quasi-Schulgeld vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe erstattet bekommen. Dieser lehnte die Übernahme jedoch ab: Der Mitgliedsbeitrag an den Förderverein sei eine freiwillige Leistung und daher nicht für die Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung erforderlich. Außerdem sei die Leistung für die allgemeine Finanzierung des Schule und nicht zur Förderung einer einzelnen Person erfolgt. Eine Kostenübernahme würde deshalb den Kernbereich der pädagogischen Arbeit betreffen, in dem das Schulrecht gelte und der Sozialhilfeträger nicht zuständig sei.
Gegen diese Ablehnung klagte die Schülerin (vertreten durch ihre Eltern) vor dem Sozialgericht (SG) Detmold.
Wie entschied das Sozialgericht?
Das SG gab dem Sozialhilfeträger Recht und wies die Klage ab. Das Gericht argumentierte wie die Behörde damit, dass Schulgeld generell nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen sei, weil diese Maßnahme zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehöre. Der freiwillig erbrachte Beitrag diene der Deckung der allgemeinen Schulkosten und nicht der Unterstützung der individuellen Schülerin.
Wie ist das Urteil zu bewerten?
Leider verzichtet das SG in seiner Urteilsbegründung darauf, klar die Unterschiede zwischen einem Schulgeld als Entgelt für den Schulbesuch und freiwilligen Elternleistungen an einen Förderverein herauszustellen. Wird eine als Mitgliedsbeitrag oder Spende deklarierte Leistung nämlich in der gelebten Wirklichkeit der Schule verpflichtend als Gegenleistung für den Schulbesuch erhoben, ist die Zahlung (verwaltungs- und steuerrechtlich) als Schulgeld zu bewerten. Dem Grunde nach müsste diese Unterscheidung auch für das Sozialrecht gelten.
Das Verwaltungsgericht München urteilte vor Kurzem, dass der Jugendhilfeträger in Ausnahmefällen auch das Schulgeld für eine Privatschule im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe übernehmen muss. Eine Kostenübernahme ist also – je nach Einzelfall und Gerichtsbarkeit – nicht in kategorisch ausgeschlossen.