Gemeinde vergibt Darlehen an freie Schule
Eine Gemeinde in Sachsen hatte mit dem Trägerverein eines privaten beruflichen Gymnasiums einen Darlehensvertrag geschlossen. Für die Errichtung der Schule sollte eine Darlehenssumme von 170.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent an den Schulträger ausgezahlt werden. Der Abschluss des Vertrags durch den Bürgermeister war zuvor vom Gemeinderat beschlossen worden.
Aufsichtsbehörde schreitet ein: Keine gemeindliche Aufgabe
Hiermit war jedoch die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und verfügte die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses. Die Gewährung des Darlehens verletze die Grundsätze der Sparmsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die staatliche Finanzhilfe für eine freie Schule, für die kein öffentliches Bedürfnis bestehe, sei keine gemeindliche Aufgabe, sondern eine des Freistaats Sachsen.
Verwaltungsgericht stellt sich auf die Seite der Gemeinde
Gegen den Bescheid legte die Gemeinde Widerspruch ein und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Dresden. Dort bekam sie zunächst Recht: Das VG entschied, dass die Förderung einer Schule, die sich im Gemeindegebiet befindet, einen „spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft“ aufweise. Es handele sich deshalb um eine Aufgabe, die von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes umfasst sei (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).
Oberverwaltungsgericht hebt Urteil des VG auf
Anders sah dies aber kürzlich des Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG). Es hob die Entscheidung des VG auf und urteilte, die Vergabe des Darlehens an das berufliche Gymnasium sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, sondern eine von überörtlicher Bedeutung. Dass sich die Schule räumlich im Gemeindegebiet befinde, sie nicht ausreichend. Die Gemeinde könne sich deshalb nicht auf ihre verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie berufen.
Schulform entscheidet darüber, ob Gemeinde sich finanziell beteiligen darf
Das OVG hob hervor, dass Gemeinden die Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft nicht grundsätzlich verwehrt sei – es komme aber darauf an, um welche Art der Schule es sich handelt. Bei einer privaten Schule, die von der Gemeinde auch in kommunaler Trägerschaft betrieben werden könnte, sei eine Unterstützung durch Zuschüsse oder geldwerte Leistungen möglich. Ausgeschlossen sei dies aber bei Schulformen, deren Trägerschaft durch eine Gemeinde gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Hierzu führte das OVG aus, dass in Sachsen den Gemeinden nur die Schulträgerschaft für allgemeinbildende Schulen (z.B. Grundschule, Hauptschule, Gymnasium) zugewiesen sei, nicht aber für berufsbildende Schulen wie das berufliche Gymnasium. Schulträger staatlicher berufsbildender Schulen seien nach dem Gesetz die Landkreise und kreisfreien Städte. Da die Gemeinde die von ihr geförderte Schule nicht in eigener Trägerschaft hätte betreiben können, schloss das OVG auch eine finanzielle Förderung durch die Gemeinde aus.
Was bedeutet das Urteil für Privatschulen?
Welche Auswirkungen das Urteil auf den Darlehensvertrag zwischen Gemeinde und Schulträger hat, thematisiert das OVG in seiner Entscheidung nicht, da es um eine innerstaatliche Streitigkeit zwischen der Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde ging. Ob das Darlehen nun vorzeitig zurückgezahlt werden muss, hängt wohl von der rechtlichen Ausgestaltung des Vertrags bzw. des Bewilligungsbeschlusses ab und ob sich die Gemeinde eine Küdigungsmöglichkeit vorbehalten hat.
Für Schulen in freier Trägerschaft ist es nicht einfach, in der Auseinandersetzung mit Behörden den Überblick über deren Aufgaben und Zuständigkeiten zu behalten. Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch staatliche Stellen nicht immer wissen, welche Kompetenzen ihnen zufallen. Dadurch besteht zum einen die Gefahr, dass Privatschulen rechtswidrige Finanzhilfen erhalten und später zurückzahlen müssen. Umgekehrt kann die Unwissenheit aber auch dazu führen, dass eine rechtmäßige (kommunale) Unterstützung für freie Schulen ausbleibt, weil die Verantwortlichen sie fälschlicherweise für unzulässig halten. Schulträger sollten sich deshalb auch in eigener Verantwortung darüber informieren, welche zulässigen Unterstützungsmöglichkeiten sie in Anspruch nehmen können.