Schule beantragt Genehmigung, Behörde möchte erst Arbeitsverträge sehen
Der Schulträger beantragte eine Genehmigung für den Betrieb einer beruflichen Schule für das Sozialwesen. Die Schulbehörde erteilte die Genehmigung zwar – machte sie aber unter anderem von der Bedingung abhängig, dass die Schule für alle ihre Lehrer Arbeitsverträge vorlegt. Die Schule wollte sich damit nicht abfinden und klagte gegen die Bedingung.
Schulverwaltung: Stellung der Lehrkräfte nur durch Angestelltenverhältnis gesichert
Die Argumentation der Behörde: Nur durch ein Angestelltenverhältnis sei die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte ausreichen gesichert. Das ergäbe sich aus § 121 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Bbg SchulG), in dem von einem „Arbeitsverhältnis“ die Rede ist.
VG Potsdam: Bedingung rechtswidrig, Genehmigung muss erteilt werden
Das sah das VG Potsdam anders. Die Richter stellten sich in ihrem Urteil auf die Seite der klagenden Schule und entschieden, dass die Bedingung rechtswidrig war. Eine hinreichende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sei auch außerhalb eines Angestelltenverhältnisses möglich. Die Behörde wurde deshalb verpflichtet, die Genehmigung ohne die belastende Nebenbestimmung zu erteilen.
Privatschulfreiheit verhindert wörtliche Anwendung des Landesrechts
Dabei differenzierte das Gericht: Der Wortlaut des § 121 Absatz 3 Bbg SchulG lege zwar nahe, dass Lehrer an Ersatzschulen in Brandenburg Arbeitnehmer sein müssen. Diese Bestimmung sei aber im Lichte der durch das Grundgesetz garantierten Privatschulfreiheit auszulegen. Mit der Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung sollten Lehrer vor Ausbeutung und schlechten Arbeitsbedingungen geschützt werden. Dies könne aber, so das Gericht, auch anders geschehen: Etwa durch ein höheres Honorar oder ein begrenztes Stundendeputat.
Genehmigungsvoraussetzungen sind gerichtlich überprüfbar
Die Entscheidung zeigt, dass es für die Genehmigung einer Ersatzschule nicht allein auf das Landesrecht ankommt. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit hat die Schulbehörde die Genehmigung ohne Ermessensspielrum zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG vorliegen. Wie diese Voraussetzungen auszulegen sind, entscheiden letztendlich die Gerichte und nicht die Schulverwaltung. Erteilt die Schulbehörde eine Genehmigung nicht, obwohl darauf ein Anspruch besteht, oder verbindet sie diese mit einer rechtswidrigen Nebenbestimmung, kann der Schulträger dagegen im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorgehen. Dabei unterstütze ich Sie gerne.
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