AG Spandau: Wie wird zur hybriden Mitgliederversammlung eingeladen?

Seit der Corona-Pandemie sind virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen keine Seltenheit mehr. Die Möglichkeit hierzu ist mittlerweile auch im Gesetz verankert. Doch welche Anforderungen werden an die Einladung zu einer hybriden Mitgliederversammlung gestellt, wenn die Satzung hierzu keine Angaben macht?

Vereine & Verbände  |  17. Januar 2025  |  Lesezeit 4 Minuten

Seit der Corona-Pandemie sind virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen keine Seltenheit mehr. Die Möglichkeit hierzu ist mittlerweile auch im Gesetz verankert. Doch welche Anforderungen werden an die Einladung zu einer hybriden Mitgliederversammlung gestellt, wenn die Satzung hierzu keine Angaben macht? Diese Frage hatte das Amtsgericht Spandau zu entscheiden (Urteil vom 27.06.2024, Az. 3 C 78/24)

Worum ging es in dem Urteil? 

In dem Urteil haben sich die Parteien um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Mitgliederversammlung der Beklagten gestritten. Der Beklagte hat hierbei jeweils eine außerordentliche und eine ordentliche hybride Mitgliederversammlung einberufen. Hierbei wurde in den Einladungen eine verbindliche Anmeldefrist vorgesehen und ein digitales Abstimmungstool benannt. Ein konkretes Tool zur virtuellen Teilnahme an den Mitgliederversammlungen wurde hingegen nicht festgelegt. Die Klägerin hat die Position vertreten, dass die Einberufung auf Grund der Anmeldefrist und dem nicht festgelegten Teilnahmetool unwirksam sei und dadurch die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse nichtig seien. 

Tools zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte müssen angegeben werden

Das Amtsgericht Spandau hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt, dass bereits die Einberufungen zu den Mitgliederversammlungen nicht rechtmäßig waren. § 32 Abs. 2 BGB fordert bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung die Angabe, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Nach Ansicht des Gerichts könne den Mitgliedern dies jedoch nur ermöglicht werden, wenn sie sich bereits im Voraus darauf einzustellen können, welches digitale Tool zur Wahrnehmung der Rechte genutzt wird. Neben der Nennung eines Abstimmungstools betrifft dies aufgrund des Rede- und Fragerechts aber auch das für die etwaige Videokonferenz genutzte Tool.

Verbindliche Ausschlussfrist zur Anmeldung ist unzulässig

Dadurch, dass in den Einladungen eine Anmeldefrist vorgesehen war, wurde den Mitgliedern eine Teilnahme verwehrt, wenn sie sich nicht fristgemäß angemeldet haben. Eine solche Anmeldefrist wäre nur dann rechtmäßig, wenn es darüber eine entsprechende Satzungsregelung gegeben hätte. Denn dann hätten die Mitglieder bei der Satzungsänderung aktiv die Möglichkeit aufgegeben, sich auch spontan noch für eine Form der Teilnahme (um) zu entscheiden. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weshalb die Fristsetzung allein durch den Vorstand einen gravierenden Einschnitt in das Teilnahmerecht der Mitglieder zur Folge hatte.

Was bedeutet das für Vereine?

Der Gesetzgeber fordert in § 32 Abs. 2 Satz 3 explizit die Angabe, wie die Mitgliederrechte bei einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung wahrgenommen werden können. § 32 ist allerdings dispositiv, die Satzung kann demnach abweichende Regelungen enthalten. Es ist Vereinen ohnehin zu raten, die Voraussetzungen und Anforderungen einer virtuellen bzw. hybriden Durchführung ihrer Mitgliederversammlung individuell in der eigenen Satzung zu regeln. 

Rechtsanwalt Alexander Vielwerth

Alexander Vielwerth

Rechtsanwalt, LL.M. oec.
Zertifizierter Stiftungsberater (FSU Jena)
alexander@vielwerth-junginger.de +49 6131 88888 99

Wie kann ich dir helfen?

Ich freue mich über deine Nachricht und antworte innerhalb von 24 Stunden.
Kostenlosen Kennenlern-Termin vereinbaren
oder





    Artikel zum Thema

    Gemeinnützige Rechtsformen: Welche sollte ich wählen?

    Verein, gGmbH oder doch lieber eine Stiftung? Wer eine gemeinnützige Organisation gründen will, muss sich für eine von vielen Rechtsformen entscheiden. Welche unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gründung erfüllt sein müssen und welche Vor- und Nachteile die einzelnen Rechtsformen mit sich bringen, erfahren Sie hier.
    weiterlesen

    Vereinsrecht: Beratung für Vereine & Verbände

    In Deutschland gibt es rund 620.000 Vereine mit über 50 Millionen Mitgliedern. Die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.) ist vor allem für ehrenamtliche Projekte beliebt, da sie relativ unkompliziert und ohne Startkapital möglich ist. Doch nicht für jeden guten Zweck ist der Verein die beste Rechtsform.
    weiterlesen
    Buchhaltung im Verein

    Buchhaltung im Verein – eine Blackbox?  

    Eingetragene Vereine sind zur Buchhaltung verpflichtet, allerdings ist das Thema für viele Vereine ein rotes Tuch. Dies hat vor allem den Hintergrund, dass Fehler in der Buchführung schwerwiegende Folgen haben können: Gemeinnützigen Vereinen droht bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Zudem kann der Vorstand gegenüber dem Verein haften, wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß […]
    weiterlesen

    Weitere Blogartikel

    Vereinsausschluss

    Formfehler und fehlender Ausschlussgrund: OLG Hamm kippt Vereinsausschluss

    20. Februar 2025
    Darf ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nicht gegen vereinskritische Äußerungen in einem Online-Forum einschreitet? Nein, sagt das OLG Hamm - und erklärt den Ausschluss auch wegen zahlreicher formeller Fehler für unzulässig.
    weiterlesen

    Finanzgericht Hamburg: Sportvereine müssen Kosten korrekt aufteilen

    20. Februar 2025
    Wie müssen Betriebsausgaben bei gemeinnützigen Vereinen aufgeteilt werden, wenn sowohl der ideelle Bereich als auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb betroffen sind? Und kann eine Jugendreise als Zweckbetrieb anerkannt werden? Zu diesen Fragen hat das Finanzgericht Hamburg eine wichtige Entscheidung getroffen.
    weiterlesen

    Gesetzesänderungen für Vereine in 2025

    17. Januar 2025
    Im neuen Jahr müssen sich Vereine auf einige Veränderungen gefasst machen: Insbesondere das Jahressteuergesetz, das Bürokratieentlastungsgesetz und das Wachstumschancengesetz sind für Vereine relevant. 
    weiterlesen