Gesetzesänderungen für Vereine in 2025

Im neuen Jahr müssen sich Vereine auf einige Veränderungen gefasst machen: Insbesondere das Jahressteuergesetz, das Bürokratieentlastungsgesetz und das Wachstumschancengesetz sind für Vereine relevant. 

Gemeinnützigkeit, Vereine & Verbände  |  17. Januar 2025  |  Lesezeit 4 Minuten

Im neuen Jahr müssen sich Vereine auf einige Veränderungen gefasst machen: Insbesondere das Jahressteuergesetz, das Bürokratieentlastungsgesetz und das Wachstumschancengesetz sind für Vereine relevant. Wir erläutern die wichtigsten Änderungen, die für Vereine besonders relevant sind.

Einführung der E-Rechnung 

Die E-Rechnung ist seit dem 01.01.2025 im Rechtsverkehr mit Unternehmen (B2B) Pflicht. Dies gilt auch für (gemeinnützige) Vereine, wenn sie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb agieren und somit als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Alle Vereine müssen aber zumindest in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. 

Umsatzsteuererleichterung für Bildungsleistungen 

Durch die Neufassung des § 4 Nr.21 UstG werden nun Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung sowie berufliche Umschulung, wenn sie durch allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Ebenfalls wird von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht befreit. 

Bisher war Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Bildungsleistung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet. Die Neuregelung umfasst nun mehr Tätigkeiten von Vereinen, da „Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung“ sehr weit gefasst ist.

Einführung der Wirtschaftsidentifikationsnummer 

Die Einführung der Wirtschaftsidentifikationsnummer besteht genau genommen bereits seit dem 01.11.2024. Sämtlichen juristischen Personen wird hierbei eine Wirtschaftsidentifikationsnummer zugeteilt, da nach der Abgabenordnung alle juristischen Personen als wirtschaftlich Tätige eingeordnet werden. Eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ist hierfür aber nicht erforderlich. Demnach werden auch gemeinnützigen Organisationen Wirtschaftsidentifikationsnummern zugeteilt. 

Beschlussfassung in Textform 

Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz wird die Einführung der Textform der Regelfall. Für schriftliche Beschlussfassungen von Vereinen wird nicht mehr die handschriftliche Unterschrift auf einem Papier oder die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. An die Stelle der Schriftform tritt nun die Textform. Für die Einhaltung der Textform muss es sich um eine lesbare Erklärung halten, welche die Person des Erklärenden benennt und auf einem dauerhaften Datenträger abgeben wurde. Zu beachten bleibt allerdings, dass ohne Satzungsgrundlage die Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds für eine solche Beschlussfassung erforderlich ist. In der Praxis ist dies meist unmöglich.

Erhöhung der Kleinunternehmer-Grenzen

Die sog. Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG findet künftig Anwendung, wenn der Umsatz des Unternehmens im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat (bislang 22.000 Euro) und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann auch innerhalb des laufenden Jahres der Eintritt der regulären Besteuerung erfolgen, sobald die Grenze überschritten wird. Bislang handelte es sich lediglich um eine Prognosebetrachtung zu Jahresbeginn.

Anhebung der Maximalgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Gemeinnützig kann nur sein, wer die Allgemeinheit (in einem bestimmten Bereich) fördert. Sollte die Vereinsmitgliedschaft eine Voraussetzung für die Förderung sein, wie etwa bei Sportvereinen, muss diese grundsätzlich jedermann offenstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge so hoch sind, dass der „Ottonormalverbraucher“ sie nicht zahlen kann. Die hierfür von der Finanzverwaltung festgelegten Grenzen steigen im neuen Jahr auf 1.440 Euro für Mitgliedsbeiträge, 2.200 Euro für Aufnahmegebühren und 7.200 Euro bei Investitionsumlagen. 

Keine Abschaffung des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung

Im Rahmen der Beschlussfassung des Jahressteuergesetzes wurde die Abschaffung des Nachweises der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs.1 Nr. 5 AO stark diskutiert. Letztendlich scheiterte dieses Vorhaben am Bundesrat. Es ist jedoch nicht unrealistisch, dass die Diskussion in der nächsten Legislaturperiode fortgesetzt wird. 

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Rechtsanwalt Alexander Vielwerth

Alexander Vielwerth

Rechtsanwalt, LL.M. oec.
Zertifizierter Stiftungsberater (FSU Jena)
alexander@vielwerth-junginger.de +49 6131 88888 99

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