Gemeinnützige Rechtsformen: Welche sollte ich wählen?
Steuerrecht gewährt nur bestimmten Rechtsformen Vorteile
Die Steuerbegünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts gelten rechtsformunabhängig. Das bedeutet, dass bestimmte Voraussetzungen (z.B. gemeinnütziger Zweck, Förderung der Allgemeinheit, Selbstlosigkeit) bei jeder gemeinnützigen Organisation vorliegen müssen, egal ob sie als Verein, Stiftung, gGmbH oder in einer anderen Rechtsform betrieben wird. Allerdings wird die Steuerbegünstigung nur für bestimmte Rechtsformen gewährt.
Welche Organisationen können gemeinnützig sein?
Das Gemeinnützigkeitsrecht gewährt steuerliche Verünstigungen nur für
- Körperschaften (z.B. Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen)
- Personenvereinigungen und
- Vermögensmassen.
Andere Rechtsformen, z.B. Personengesellschaften oder Einzelpersonen, können nicht gemeinnützig sein. Wer die Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen und eine gemeinnützige Organisation gründen möchte, muss sich also zunächst mit der Errichtung eines geeigneten Rechtsträgers beschäftigen.
Kriterien für die Wahl der Rechtsform
Welche Rechtsform dabei gewählt werden sollte, hängt von vielen Faktoren ab. Entscheidende Kriterien dabei sind:
- Der Zweck und die beabsichtigte Tätigkeit der Organisation (wirtschaftliche Betätigung im Rahmen eines Zweckbetriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs?)
- Die Anzahl und die Rollen der beteiligten Personen (wer soll welchen Einfluss ausüben können?)
- Das Gründungs- bzw. Startkapital
- Der Zeithorizont hinsichtlich der Gründungsdauer und der „Lebenserwartung“ der Organisation (wenige Jahre oder generationenübergreifend?)
Überblick über die gemeinnützigen Rechtsformen
Startkapital: –
Personenzahl für Gründung: 7
Gründungsaufwand: Mittel (Notar, Vereinsregister, Finanzamt)
Verwaltungsaufwand: Gering
Besonderheiten: Der Verein ist demokratisch organisiert, jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Als „Idealverein“ darf dieser keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
Startkapital: –
Personenzahl für Gründung: 2
Gründungsaufwand: Gering (Finanzamt)
Verwaltungsaufwand: Gering
Besonderheiten: Der nicht eingetragene Verein (n.e.V.) unterscheidet sich vom e.V. lediglich dadurch, dass er nicht in das Vereinsregister eingetragen ist. In Bezug auf die Satzung müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein. Unter Umständen haften aber die Mitglieder persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins.
Startkapital: 25.000 Euro
Personen für Gründung: 1
Gründungsaufwand: Mittel (Notar, Handelsregister, Finanzamt)
Verwaltungsaufwand: Mittel (Bilanzierung, Veröffentlichungspflichten)
Besonderheiten: Die gGmbH kann auch mit einem einzigen Gesellschafter gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag lässt sich weitgehend frei gestalten. Im Gegensatz zum Verein ist der laufende Verwaltungsaufwand in der Regel höher.
Startkapital: 1 Euro
Personen für Gründung: 1
Gründungsaufwand: Mittel (Notar, Handelsregister, Finanzamt)
Verwaltungsaufwand: Mittel (Bilanzierung, Veröffentlichungspflichten)
Besonderheiten: Die gUG ist die „kleine Schwester“ der gGmbH. Da sie praktisch ohne Kapital gegründet werden kann, leidet sie an einem schlechten Image. Zudem müssen aus den Gewinnen Rücklagen gebildet werden, bis das Stammkapital der gGmbH erreicht ist.
Startkapital: 50.000 Euro
Personen für Gründung: 1
Gründungsaufwand: Hoch (Notar, Wirtschaftsprüfer, Handelsregister, Finanzamt)
Verwaltungsaufwand: Hoch (Bilanzierung, Veröffentlichungspflichten, Aufsichtsrat)
Besonderheiten: Die gAG ist als gemeinnützige Rechtsform eher selten, da der Vorteil einer AG (Kapitalbeteiligung eines großen Personenkreises) wegen des Verbots von Gewinnausschüttungen nicht zum Tragen kommt.
Startkapital: Unterschiedliche rechtliche Anforderungen, aber sinnvoll nur ab mehreren hunderttausend Euro.
Personen für Gründung: 1
Gründungsaufwand: Mittel (Stiftungsaufsicht, Finanzamt)
Verwaltungsaufwand: Mittel (Veröffentlichungspflichten)
Besonderheiten: Die selbständige Stiftung ist eine Körperschaft ohne Mitglieder. Die fehlende Kontrolle durch eine Mitglieder-/Gesellschafterversammlung wird durch die Stiftungsaufsicht ersetzt. Spätere Satzungsänderungen sind nur eingeschränkt möglich.
Startkapital: Unterschiedliche rechtliche Anforderungen, aber sinnvoll nur ab mehreren hunderttausend Euro.
Personen für die Gründung: 2 (Stifter/Treuhänder)
Gründungsaufwand: Gering
Verwaltungsaufwand: Gering
Besonderheiten: Da bei der unselbständigen Stiftung das Vermögen vom Treuhänder verwaltet wird, kann der Stifter nur über den Treuhandvertrag Einfluss auf die Stiftung nehmen. Das Vermögen ist nicht vor einer Insolvenz des Treuhänders geschützt.
Startkapital: –
Personen für Gründung: 3
Gründungsaufwand: Hoch (Gründungsgutachten, Finanzamt)
Verwaltungsaufwand: Hoch (Bilanzierung, Veröffentlichungspflichten, Prüfung durch Prüfungsverband)
Besonderheiten: Wie im Verein gilt in der Genossenschaft das demokratische Prinzip. Die Genossenschaft kann allerdings in größerem Umfang wirtschaftlich tätig werden.
Kann die Rechtsform später gewechselt werden?
Oft stellt sich bei Nonprofit-Organisationen nach einiger Zeit heraus, dass die ursprünglich gewählte Rechtsform nicht mehr passt und Nachteile bringt. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, einen Rechtsformwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) zu vollziehen, bei dem die Identität der Körperschaft gewahrt bleibt. Allerdings ist ein solcher identitätswahrender Rechtsformwechsel nicht in allen Fällen möglich. Beispielsweise kann eine gGmbH nicht in einen Verein umgewandelt werden. In diesen Fällen kann alternativ erst ein neuer Rechtsträger gegründet und die Vermögensgegenstände des alten dann auf den neuen übertragen werden (Einzelrechtsnachfolge).
Leistungen der Kanzlei Vielwerth Junginger im Bereich gemeinnützige Rechtsformen
Gerne unterstützen wir dich unter anderem bei diesen Themen:
- Rechtsformberatung: Wir ermitteln gemeinsam mit dir, welches „rechtliche Kleid“ am besten zu deinem Vorhaben passt,
- Satzungsgestaltung,
- Beratung zu und Begleitung von Rechtsformwechseln, Verschmelzungen und Abspaltungen gemeinnütziger Organisationen.
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