Private Förderschulen beantragen Finanzierung für Reittherapie
An zwei privaten Ersatzschulen (Förderschulen für geistige Entwicklung) im Saarland fand einmal wöchentlich ein freiwilliges Reitangebot für die Schülerinnen und Schüler statt (Reittherapie). Die Trägerin der beiden Schulen beantragte für die darauf entfallenden Kosten (ca. 17.600 Euro) staatliche Finanzhilfe.
Im Saarland erfolgt die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe für Privatschulen nach dem sogenannten Haushaltsfehlbetrag der einzelnen Schule. Das ist der Betrag, der sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben ergibt, allerdings werden Ausgaben nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt. Saarländische Privatschulen erhalten also keine Kostenerstattung für Maßnahmen oder Projekte, die es an öffentlichen Schulen nicht gibt.
Land lehnt Kostenübernahme ab: Reiten kein üblicher Unterricht
Das Land lehnte die Finanzierung der Reittherapie ab. Das Reiten sei kein „üblicher Unterricht“ einer Förderschule. Würde dieses zusätzliche Angebot refinanziert werden, wären Privatschulen gegenüber öffentlichen Schulen bessergestellt. Gegen diese Bescheide für beide Schulen klagte die Schulträgerin vor dem Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes.
Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung des Landes
Doch auch mit der Klage hatte die Schulträgerin keinen Erfolg. Das VG erklärte die Ablehnung der Finanizerung für rechtmäßig und schloss sich der Begründung des Landes an. Aus dem Grundgesetz lasse sich der Anspruch nicht herleiten, da die Ausgestaltung der Privatschulfinanzierung im Saarland insgesamt weder das Gleichheitsgebot noch die Privatschulfreiheit verletze. Auch für Förderschulen, die auf die indivisualisierten Lernbedürfnisse ihrer Schülerschaft Rücksicht nehmen müssen, bestehe keine Notwendigkeit für das Anbieten vom therapeutischem Reiten. Wenn der therapeutische Anteil des Angebots von vorrangiger Bedeutung sei, komme möglicherweise eine Finanzierung über die Krankenversicherung, aber nicht über die staatliche FInanzhilfe von Ersatzschulen in Betracht.
Unterschiedliche Förderpraxis in den Bundesländern
Abschließend weist das Gericht in seinem Urteil darauf hin, dass die Förderpraxis in anderen Bundesländern für die Entscheidung keine Bedeutung hat, da dort andere Gesetze gelten. Generell lässt sich aus dem Urteil über die Grenzen des Saarlandes wenig ableiten, denn in vielen anderen Bundesländern wird nicht der Haushaltsfehlbetrag erstattet, sondern eine Pauschale gezahlt, die sich an der Schülerzahl bzw. an den durchschnittlichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. Freiwillige Zusatzangebote müssen in diesem Fall aus dem Globalhaushalt des Schulträgers finanziert werden, ohne dass Anspruch auf Kostenerstattung konkreter Maßnahmen besteht.
Aktenzeichen des Urteils: VG Saarlouis (1. Kammer), Urteil vom 15.05.2023 – 1 K 890/21