Allgemeine Mandatsbedingungen

Für Aufträge zwischen uns (Kanzlei) und unseren Mandanten gelten die nachstehenden Mandatsbedingungen:

I. Umfang des Auftrags

1. Leistungsgegenstand

Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.

2. Leistungsbereich

Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist die Kanzlei den Mandanten hierauf rechtzeitig hin.

II. Pflichten der Kanzlei

1. Rechtliche Prüfung

Die Kanzlei ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Sie unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis der Bearbeitung.

2. Verschwiegenheit

Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sie sich gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

3. Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und unverzüglich auf Anforderung des Mandanten in Textform auf das von ihm benannte Konto auszahlen.

4. Datenschutz

Die Kanzlei wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf die Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

III. Pflichten des Mandanten

1. Zahlungspflicht

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen.

2. Abtretung und Aufrechnung

Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung an die Kanzlei ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an. Sie ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. Der Mandant kann gegen eine Forderung der Kanzlei nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit die Forderung des Mandanten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Obliegenheiten des Mandanten

Obliegenheiten sind Regeln, die zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen im eigenen Interesse beachtet werden sollten.

1. Informationserteilung

Die Kanzlei geht davon aus, dass der Mandant sie über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informiert und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Informationen (Auskünfte, Unterlagen und Daten) in geordneter Form übermittelt. Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen gehört nicht zum Auftrag der Kanzlei. Der Mandant übermittelt die Informationen so rechtzeitig, dass eine angemessene Zeit zur Bearbeitung bleibt.

2. Mitteilung von Änderungen und Erreichbarkeit

Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. Dasselbe gilt für eine längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die eine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

3. Terminabsagen

Kann der Mandant einen vereinbarten Termin (auch über die Online-Buchung) nicht wahrnehmen, teilt er dies spätestens 24 Stunden vorher mit.

4. Kontakt mit Beteiligten

Während der Dauer des Mandats nimmt der Mandant nur in Abstimmung mit der Kanzlei Kontakt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten auf.

5. Sorgfältige Prüfung von Schreiben

Der Mandant wird die von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.

6. Verletzung von Obliegenheiten

Verletzt der Mandant seine Obliegenheiten, ist die Kanzlei berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachholung der Mitwirkung oder Unterlassung der Verletzungshandlung das Mandatsverhältnis zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Entstehen bei der Kanzlei durch eine Obliegenheitsverletzung des Mandanten Schäden oder Mehraufwendungen, hat der Mandant diese zu ersetzen. Im Falle einer unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Terminabsage beträgt der Schadens- bzw. Mehraufwendungsersatz das für den Termin vereinbarte Honorar. Dem Mandanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens bzw. geringerer Mehraufwendungen vorbehalten.

V. Umgang mit mandatsbezogenen Daten

1. Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten

Die Kanzlei ist berechtigt, ihr anvertraute Daten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Rechtsschutzversicherung

Soweit der Mandant die Kanzlei damit beauftragt, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden die Kanzlei und ihre Rechtsanwälte ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

3. Unterrichtung per E-Mail

Hat der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, willigt er ein, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit er die technischen Voraussetzungen zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt der Mandant dies mit.

4. Hinzuziehung Dritter

Der Mandant ist damit einverstanden, dass zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) hinzugezogen werden. Hierdurch entstehende Zusatzkosten stimmt die Kanzlei rechtzeitig mit dem Mandanten ab.

5. Widerruf der Einwilligung

Der Mandant kann die nach diesem Abschnitt erteilten Einwilligungen zum Umgang mit mandatsbezogenen Daten jederzeit widerrufen. In diesem Fall kann die Kanzlei allerdings unter Umständen das Mandat nicht weiterbearbeiten.

VI. Gebührenhinweis

Der Mandant wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

VII. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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